Neues Bilanzrecht – erhöhtes Überschuldungsrisiko für den Mittelstand?

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 26. März 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Mit der größten Bilanzrechtsreform seit 20 Jahren soll die deutsche Wirtschaft finanziell entlastet und das HGB-Bilanzrecht für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards werden.

Das bewährte HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten; der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden und können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden.

Änderung der Rückstellungsbewertung könnte kritisch sein


Die "Milliardenentlastung" sehen die Insolvenzrechtler der Kanzlei Brennecke & Partner, Hannover, in Bezug auf die Änderung der Rückstellungsbewertung kritisch. „Der erhöhte Rückstellungsbedarf in der Handelsbilanz bei den Pensionszusagen wird sicherlich etliche Unternehmen in die Gefahr bringen, die schon bisher ihre Überschuldung nur schwer balanciert haben. Die Streckung der Aufstockung der Rückstellungen über zehn Jahre wird nicht ausreichend helfen, da die Versicherungen ohnehin häufig unzureichend sind“, so Rechtsanwältin Cornelia Hübner, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht der Kanzlei Brennecke & Partner. Sie empfiehlt Unternehmen, mit fachkundiger Hilfe Strategien zu entwickeln, damit diese aus der Überschuldungsfalle herauskommen.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Deregulierung

Die Neuregelung entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr), werden von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit.

Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten.

2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse


Mit dem neuen HGB-Bilanzrecht will der Gesetzgeber auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS) geben. Denn die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt nicht in Anspruch. Es sei deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist.

Verbesserungen durch das Gesetz

Einige Maßnahmen, mit denen die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden, sind folgende:

• Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente oder Know-how) können künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden.

• Künftig erfolgt eine Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert.
Kreditinstitute müssen also z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden.

• Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen.

• Im HGB-Bilanzrecht erfolgt eine Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte.

• Ferner sieht das neue Gesetz Regelungen für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften vor.


Weitere Informationen zum „BilMog“ finden Sie unter www.bmj.de/bilmog.

30.03.2009

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