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Krankenversicherung Unternehmer Selbstständige
©iStockphoto.com
Krankenversicherung besser steuerlich absetzen
Besonders Selbständige unterlagen bis 2009 einer Höchstgrenze für sonstige Versicherungsbeiträge, unter die auch die private Krankenversicherung sowie die Pflegeversicherung fielen - diese lag bei 1.500 Euro beziehungsweise 2.400 Euro. Dank der Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung entfallen diese Grenzen - entlastet werden hierdurch insbesondere Unternehmer mit höheren Versicherungsbeiträgen.
Um hiervon zu profitieren, müssen die Steuerpflichtigen allerdings der Datenübermittlung für die Beiträge zustimmen. Mitglieder privater Krankenversicherungen erhalten von ihrem Versicherer ein Informationsblatt, das unter anderem über diesen Datenaustausch informiert - diesem müssen die Mitglieder binnen vier Kalenderwochen zustimmen. Ansonsten drohen Einbußen bei der steuerlichen Absetzung, denn die Übermittlung der Versicherungsbeiträge über die Papierform ist nach dem neuen Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen - somit gelten die bisherigen Freibeträge.
Selbiges gilt übrigens auch für Versicherte im Angestelltenverhältnis: über die ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern können die relevanten Daten vom Arbeitgeber abgerufen und abgeglichen werden. Hier ergibt sich noch eine weitere Neuerung für Arbeitnehmer: zwar wird die klassische Lohnsteuerkarte wie auch bisher bis auf weiteres notwendig sein, um darauf Gehaltsnachweise zu führen, ab 2012 wird sie aber nicht mehr zum Nachweis der Steuerklasse für den Arbeitgeber dienen. Dank der ELStAM-Datenbank kann sich der Arbeitgeber diese Informationen ab dem Jahr 2012 direkt vom Bundesamt für Steuern besorgen.
Durch die neuen Verwaltungsvorgänge kommen so nicht nur privat Krankenversicherte in den Genuss, ihre Beiträge zur PKV und zur Pflegeversicherung vollständig steuerlich geltend zu machen, sondern auch der Verwaltungsaufwand zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch elektronische Datenübermittlung drastisch reduziert. Wichtig dabei ist allerdings grundsätzlich, dass Versicherte beziehungsweise Angestellte dem elektronischen Datenaustausch nicht ausdrücklich widersprechen: der Gesetzgeber sieht eine stillschweigende Zustimmung zum Datenabgleich vor, wer diesem jedoch ausdrücklich widerspricht, kann seine Beiträge nicht vollumfänglich geltend machen und verschenkt so bares Geld.
Merke: Wer dem elektronischen Datenabgleich zwischen der Krankenversicherung und dem Bundesamt für Steuern widerspricht, verwirkt dabei den Vorteil, bei der jährlichen Steuererklärung seine Versicherungsbeiträge vollumfänglich geltend zu machen.
Quelle: www.anwalt.de
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