EU-Recht: Neue Maschinenverordnung soll Warenverkehr erleichtern

EU Flagge Fahne (cc) Rock Cohen


Eine neue Maschinenverordnung bringt zahlreiche Änderungen beim Warenverkehr von Maschinen innerhalb der Europäischen Union mit sich. Diese gelten für sogenannte unvollständige und besondere Maschinen sowie für deren Hersteller, die sich mit neuen Regeln beim Inverkehrbringen von Maschinen konfrontiert sehen.

Seit Ende vergangenen Jahres gilt in Deutschland die neue Maschinenverordnung. Diese setzt die Vorgaben der europäischen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eins zu eins in deutsches Recht um. Ziel der neuen Maschinenrichtlinie ist es, den freien Warenverkehr von Maschinen und die Marktüberwachung in der Europäischen Union zu verbessern. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, ist dafür der Anwendungsbereich, auch hinsichtlich der unvollständigen Maschinen, klarer gefasst worden. Zudem erfolge eine bessere Abgrenzung zu anderen Richtlinien, insbesondere zur Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG und zur Aufzugsrichtlinie 95/16/EG.

Anwendungsberreich

Die Richtlinie stelle zudem klar, dass Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen in den Anwendungsbereich fallen. Außerdem seien Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren verbessert worden, also solche Verfahren, die der Hersteller zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Richtlinienanforderungen einhalten muss.

Neue Verfahren

Eine Vereinfachung beziehungsweise Anpassung habe es vor allem auch für die Kategorie der besonderen Maschinen gegeben. Bei den sogenannten Anhang IV-Maschinen – etwa bestimmte Kreissägen für die Holzbearbeitung oder bestimmte Biegepressen für die Kaltverarbeitung von Metall – sind nämlich entsprechende Verfahren einzuhalten. Hier sei es ab sofort unter bestimmten Bedingungen nicht mehr zwingend erforderlich, eine zugelassene Stelle einzuschalten. Neu eingeführt wurde außerdem ein Verfahren zur umfassenden Qualitätssicherung, das an Stelle der EG-Baumusterprüfung angewendet werden kann.

Regelungen für unvollständige Maschinen

Neue Regelungen gibt es künftig auch für unvollständige Maschinen: Hier wurde laut BMAS klargestellt, welche Anforderungen der Hersteller für das Inverkehrbringen dieser Maschinen-Kategorie erfüllen muss. Der Hersteller muss danach

  • spezielle technische Unterlagen zu der Maschine erstellen,
  • eine Montageanleitung sowie die
  • Einbauerklärung, früher: Herstellererklärung, mitliefern.

In die Maschinenverordnung sind auch Vorschriften zur Marktüberwachung neu aufgenommen worden, um ein europaweit abgestimmtes Vorgehen der Behörden sicherzustellen.

Hinweis

Die Maschinenbauverordnung sowie die europäische EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG können hier heruntergeladen werden.

Leitfaden

Damit die EG-Maschinenrichtlinie europaweit auch einheitlich angewendet wird, hat die Europäische Kommission einen Leitfaden erarbeitet. Die erste Ausgabe dieses Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält Bemerkungen zur Präambel, über die rechtlichen Bestimmungen der Artikel, über die grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I sowie über die Voraussetzungen für Deklarationen in Anhang II der Richtlinie. Nach Angaben der EU-Kommission ist die 2. Auflage des Leitfadens fürs Frühjahr 2010 geplant und soll mit Bemerkungen zu den Anhängen III bis XI der Maschinenrichtlinie abgeschlossen werden. Die Kommission plant die Veröffentlichung regelmäßiger Updates des Leitfadens.

Auf dem entsprechenden Online-Portal der EU-Kommission für Unternehmens- und Industrieinnovation finden Unternehmen etwa Schwerpunktthemen wie industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Informationen zur internationalen Rohstoffproblematik und zu Rohstoffmärkten, Innovation, Finanzierung, dem europäischen Binnenmarkt für Güter und Dienstleistungen oder zu nachhaltigen und verantwortungsvollem Unternehmertum. Dazu kommen eine Auflistung von detaillierten und auf den jeweiligen Industriezweig zugeschnittene Informationen sowie ein News-Bereich und Termine für kommende Veranstaltungen wie etwa Fachkonferenzen.

08.03.2010

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