Vertretung von Unternehmen im Rechtsverkehr

von Guido Dornieden, Dr. Florian Wipping, Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH

Wenn ein Unternehmen Verträge abschließt, Mahnungen ausspricht oder eine Kündigung erklärt, geschieht dies durch Menschen, die für das Unternehmen handeln. Wer aber kann ein Unternehmen überhaupt wirksam nach außen vertreten? An wessen Erklärungen muss sich das Unternehmen festhalten lassen? Diese an sich alltäglichen Fragen traten in dem jüngst bekannt gewordenen Fall mit prominenten Beteiligten an die Öffentlichkeit: Die Dax-Unternehmen Henkel und Daimler stritten um das Sponsoring für das neue Formel1- Team Mercedes GP. Es ging dabei um einen im Sommer 2009 noch mit dem Vorgängerteam Brawn GP abgeschlossenen Sponsoringvertrag mit einem Volumen von 90 Mio. Euro für eine dreijährige Laufzeit. Ein – ehemaliger – Mitarbeiter von Henkel hatte offenbar in den Räumlichkeiten von Henkel eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach Henkel für diesen Betrag gegenüber Brawn GP einsteht. Mercedes bestand auf die Erfüllung des Vertrages, während Henkel sich nicht an die Erklärung des – offenbar betrügerisch handelnden – Mitarbeiters gebunden fühlte. Auch wenn der Streit inzwischen beigelegt wurde, gibt er doch Anlass dazu, sich die rechtlichen Grundlagen der Vertretung von Unternehmen nochmals vor Augen zu führen.

Vertretung durch Gesellschaftsorgane

Zunächst werden Unternehmen durch die Organe der Gesellschaft vertreten. Bei der Aktiengesellschaft ist dies der Vorstand, bei der GmbH sind es die Geschäftsführer, bei der Offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter. Jedoch können diese wenigen Personen natürlich nicht den gesamten Rechtsverkehr des Unternehmens bewältigen. Daher ist es erforderlich und üblich, dass Mitarbeiter bevollmächtigt werden, rechtlich bindende Erklärungen für das Unternehmen abzugeben

Weite Befugnisse: Prokurist und Generalbevollmächtigter

Mit sehr weiten und zugleich gesetzlich festgeschriebenen Befugnissen ist der Prokurist ausgestattet. Er kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Das Unternehmen ist daran gebunden, und zwar auch dann, wenn der Prokurist damit gegen einen Zustimmungsvorbehalt verstößt, der etwa in seinem Anstellungsvertrag vereinbart wurde – also im „Innenverhältnis“. Eine Ausnahme bilden lediglich Grundstücksgeschäfte sowie die sogenannten Grundlagengeschäfte wie etwa die Veräußerung des Unternehmens oder eine Änderung der Firmenbezeichnung.

Noch weiter gehen die Befugnisse des Generalbevollmächtigten. Diese Funktion ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Überwiegend wird aber angenommen, dass ein Generalbevollmächtigter alle Geschäfte des Prokuristen abschließen kann sowie zusätzlich Grundstücksgeschäfte und einige Grundlagengeschäfte.

Prokurist und Generalbevollmächtigter verfügen also über sehr weite Vertretungsbefugnisse.

Unsicherheitsbereich: andere Bevollmächtigte

Unsicherheit für den Geschäftspartner entsteht erst auf der nächsten Ebene in der Hierarchie: bei denjenigen Mitarbeitern, die das Unternehmen nur bei bestimmten Geschäften vertreten sollen.

Nach den zivilrechtlichen Grundsätzen kann der Vollmachtgeber die Reichweite einer Vollmacht selbst festlegen, etwa durch genaue Umschreibung der erfassten Sachbereiche oder durch die Festlegung von Wertgrenzen. Damit ist zwar dem Interesse des Geschäftsherrn gedient, nicht hingegen dem Rechtsverkehr, wenn solche Begrenzungen nicht nach außen bekannt gemacht werden. Gerade dem Handelsrecht liegt aber der Grundsatz der Sicherheit und Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs zugrunde. Daher erstreckt sich gem. § 54 HGB für den Handlungsbevollmächtigten („i. V.“) eine im Handelsverkehr erteilte Vollmacht auf alle Geschäfte, deren Abschluss die Position des Handlungsbevollmächtigten üblicherweise mit sich bringt. Hier kommt es unter anderem auf den Inhalt des Geschäfts und dessen wirtschaftliche Tragweite im Verhältnis zur Unternehmensgröße an. Deshalb gibt es in diesem Bereich auch keine allgemeingültigen Grenzen, sondern nur die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Bei einem Unternehmen, das Erdölraffinerien errichtete, hat die Rechtsprechung den Abschluss eines Geschäfts im (DM-)Millionenbereich als gewöhnlich angesehen und die wirksame Handlungsvollmacht hierauf erstreckt. Dagegen dürfte die Unterzeichnung eines langjährigen Einkaufsvertrags durch den Abteilungsleiter Vertrieb „i. V.“ keinen wirksamen Vertrag zustande bringen.

Ausnahmsweise kommt es für die Reichweite der Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten in einem Fall nicht auf die Üblichkeit an, sondern auf die zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbarten Grenzen: nämlich dann, wenn der Geschäftspartner diese Grenzen kannte oder kennen musste.

Anscheins- und Duldungsvollmacht

Auch wenn Mitarbeiter eigentlich über keinerlei Vollmacht (mehr) verfügen, können sie ihren Dienstherrn binden, wenn dieser den Rechtsschein einer Bevollmächtigung veranlasst hat.

So kann ein Mitarbeiter, der nie Vollmacht erhalten hat oder aber die Grenzen seiner Vollmacht überschreitet, nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht seinen Arbeitgeber wirksam verpflichten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber es entweder wissentlich geduldet hat oder jedenfalls hätte erkennen können, dass der Mitarbeiter wie ein Vertreter auftritt. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das Verträge, die ein nicht bevollmächtigter Mitarbeiter unterzeichnet hat, anstandslos erfüllt, sich gegenüber diesem Vertragspartner anschließend nicht mehr darauf berufen, der Mitarbeiter habe keine Vollmacht besessen.

Folgerungen

In der Praxis wird eine Prüfung des Vorliegens wirksamer Vollmachten oft nicht vorgenommen – nicht zuletzt aus „Höflichkeit“ gegenüber dem Verhandlungspartner. Dies zieht für den Geschäftspartner einige Risiken nach sich, dem mit den vom Gesetz vorgesehenen Schadensersatzansprüchen gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht selten geholfen ist. In gewissem Umfang geben Gesetz (§ 54 HGB) und Rechtsprechung (Anscheins- und Duldungsvollmacht) dem Geschäftsverkehr aber insoweit Schutz. Dies wiederum schafft für das (zu unrecht) vertretene Unternehmen Risiken. Daher darf die rein interne Festlegung der Reichweite einer Vollmacht die Unternehmensleitung nicht in Sicherheit wiegen. Sofern der Geschäftspartner die Grenzen der Vollmacht weder kennt noch kennen muss, sind diese nur wirksam, soweit sie sich mit dem in der Branche Üblichen decken. Im Übrigen wird das Unternehmen im Außenverhältnis wirksam gebunden.

Da es sich also nicht gänzlich verhindern lässt, dass Mitarbeiter ihren Arbeitgeber unerwünscht nach außen verpflichten, sind organisationsinterne Maßnahmen wichtig, die den Mitarbeiter dazu anhalten, seine Kompetenzen zu beachten, oder die jedenfalls deren Überschreitung schnell aufdecken und so sicherstellen, dass es bei einem Einzelfall bleibt.

Und was bedeutet dies für den Streit zwischen Mercedes GP und Henkel? Einerseits, dass Henkel den hochdotierten Sponsoringvertrag nicht schon deshalb hätte ignorieren dürfen, weil der betroffene Mitarbeiter das Projekt angeblich unter Missachtung interner Regularien in eigener Machtvollkommenheit betrieben und den Vertrag unter Verletzung seiner (Brawn GP nicht bekannter) Verpflichtungen im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber abgeschlossen hat. Ob die Handlungsvollmacht des Leiters der Sponsoringaktivitäten von Henkel allerdings den Abschluss eines derart umfangreichen Vertrags abgedeckt hätte, der auch für die erfolgsverwöhnte Formel1 hoch dotiert war, dürfte doch mit einem Fragezeichen zu versehen sein. Eine verbindliche Antwort auf diese Frage werden wir nicht mehr erhalten. Mercedes GP und Henkel haben sich zwischenzeitlich verglichen.

www.luther-lawfirm.com

15.02.2010

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