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Auch privat mitveranlasste Kosten können anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden
von RA Reinhard Ott
Bisher wurden Aufwendungen, die sowohl Kosten der privaten Lebensführung darstellten, als auch betrieblich veranlasst waren, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz insgesamt nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Diese absolute Ansicht wurde nun durch den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (21. September 2009, GrS 1/06) aufgegeben.
Nunmehr sind alle privat- und betrieblich veranlassten Aufwendungen anteilig als Betriebsausgabe abziehbar, soweit es einen objektiven Aufteilungsmaßstab gibt. So war ein Steuerpflichtiger im vorgelegten Fall unstreitig 4 von 7 Tagen in den USA beruflich tätig, 3 Tage nutzte er für privaten Urlaub. Schon immer waren die Kongressgebühren, 4 Übernachtungen und 5 Tage Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nun sind darüber hinaus auch noch 4/7 der Flugkosten abziehbar, da dies den objektiven Anteil der betrieblichen Ausgaben wiederspiegelt.
Diese Entscheidung kann verallgemeinert werden, so dass nunmehr Reisekosten stets abzugsfähig sind, auch wenn die Reise an einzelnen Tagen Erholungszwecken dient, aber an anderen Reisetagen ein durchgängig beruflicher Aufenthalt enthalten ist. Aufteilungsmaßstab wird immer das Verhältnis der Arbeitstage zu den Urlaubstagen sein.
Fehlt es an einer objektiven Aufteilungsquote, werden auch in Zukunft gemischt veranlasste Ausgaben insgesamt nicht abzugsfähig sein. Daher wird auch zukünftig die Arbeitskleidung, die auch privat genutzt werden kann (z. B. Anzug oder Kostüm des Bankangestellten) nicht abziehbare Ausgabe bleiben, denn hier ist eine objektive Aufteilung der Nutzungsanteile nicht möglich.
Letztlich sind auch alle bereits als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigenden gemischten Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, (z. B. die privat und betrieblich eingesetzte Brille).
Es ist zu erwarten, dass in diesen Bereichen durch die Entscheidung des Großen Senates die Grenzen in den kommenden Monaten neu ausgetestet werden und dabei in vielen Fällen ein erweiterter Abzug an Ausgaben möglich werden wird.
29.01.2010
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