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Abmahnung: Zugang auch per E-Mail möglich
Die Zeiten, in denen man sich im Geschäftsverkehr auf Spamfilter und Firewall verlassen konnte, sind vermutlich vorbei. Denn nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg sollte man sicherheitshalber die Spam-Mails kontrollieren. Auch bei einer solchen E-Mail kann es sich um eine Abmahnung handeln. Und diese muss man unter Umständen als wirksam zugegangen gegen sich gelten lassen.
Im Ausgangsfall wurde wegen eines Eintrags auf einer Internetseite eine Abmahnung per E-Mail verschickt. Der Versender setzte einen Kollegen dabei ins Bcc, der später eidesstattlich versicherte, dass ihm die E-Mail zugegangen war. Doch beim Adressaten kam die Abmahnung nicht an, weil sie über die Firewall vor dem Postfach ausgefiltert und blockiert wurde.
Obwohl der Empfänger wegen der Firewall keine Chance hatte, Kenntnis von der E-Mail zu erhalten, sahen die Hamburger Richter die Abmahnung als wirksam zugegangen an. Dass hier andere Regeln gelten als bei einem Schreiben anderer Art, liegt an der speziellen Bedeutung der Abmahnung im Rechtsverkehr:
Durch eine Abmahnung erhält der Abgemahnte quasi die Gelegenheit, die Angelegenheit kostengünstig zu regeln. Nach Ansicht des Landgerichts ist eine Abmahnung als „Wohltat des Schuldners“ zu betrachten. Aus diesem Grund trägt der Abgemahnte als Adressat die Beweislast dafür, dass ihm die Abmahnung nicht zugegangen ist.
Hinzu kommen die technischen Besonderheiten bei E-Mails. Grundsätzlich gilt eine Willenserklärung als zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Adressaten gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Bei E-Mails ist von einem Zugang auszugehen, wenn sie an eine vom Empfänger verwandte E-Mail-Adresse geschickt wurde und in der Mailbox des Empfängers angekommen ist. Zugegangen ist sie zu dem Zeitpunkt, in dem üblicherweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann, also in der Regel innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen.
Mit dem Zugang der Kontroll-E-Mail und weil keine Mailserver-Systemmail (z.B. wegen fehlerhafter Adressierung oder voller Mailbox des Empfängers) einging, ist es höchst wahrscheinlich, dass die E-Mail ebenso an anderer Stelle angekommen ist. Schließlich gehen auch Schriftstücke während Urlaub oder Krankheit rechtswirksam zu, wenn mit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.
Zwar wurde im vorliegenden Fall die E-Mail wegen der Firewall nicht direkt in der Mailbox des Empfängers, aber an anderer Stelle in seinem Machtbereich gespeichert. Das reichte für den Zugang aus, da unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte, so das Landgericht Hamburg (Urteil v. 07.07.2009, Az.: 312 O 142/09).
Hinweis: Die rechtliche Bewertung kann nicht ohne weiteres auf Schreiben und Erklärungen anderer Art übertragen werden. Hier kommt es bei der Beurteilung, ob Absender oder Empfänger das Risiko für den Zugang der Erklärung zu tragen haben, stets auf den jeweiligen Einzelfall an.
15.03.2010
Infos & Tipps
Der Urheber dieses Beitrages ist unser Partner anwalt.de. Den Originalbeitrag sowie weitere interessante Themen finden Sie hier.
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