Betriebsverlegung ins Ausland und Besteuerungsfolgen – BFH setzt neue Maßstäbe!


von RA Reinhard Ott

Verlegt ein Unternehmer seinen Betriebssitz in ein anderes Land und gibt er auch seinen Wohnsitz in Deutschland auf, so wurden in seinem Unternehmen ruhende stille Reserven im Zeitpunkt der Sitzverlegung in Deutschland aufgedeckt und der Besteuerung unterworfen. Dies wurde seit 2006 auch so im Gesetz in § 4 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz geregelt.

Nun hat der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (I R 99/08) in einem Fall aus der Zeit vor 2006 eine abweichende Entscheidung getroffen. Danach sind stille Reserven bei der Sitzverlegung ins Ausland nicht mehr auf zu decken, die Verlegung kann steuerneutral erfolgen. Dies wird damit begründet, dass Deutschland auch im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Zuzugsstaat das Besteuerungsrecht an den in Deutschland geschaffenen stillen Reserven behält. Daher ist eine Aufde-ckung im Umzugszeitpunkt nicht erforderlich.

Da auch der neue § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sich auf den Ausschluss oder die Beschränkung des deut-schen Besteuerungsrechts an den stillen Reserven bezieht, der nach der Entscheidung des BFH gerade nicht eintritt, ist daher davon auszugehen, dass die steuerneutrale Unternehmensverlegung ins Ausland (unter Berufung auf die benannte BFH-Entscheidung) nunmehr problemlos erfolgen kann.

Zu beachten bleibt dabei natürlich, dass der Unternehmer, wenn er sein Unternehmen im Zuzugs-staat eines Tages aufgibt, verpflichtet ist, die in Deutschland realisierten stillen Reserven in einer deutschen Steuererklärung zu erklären. Da er zu Deutschland keine Beziehung mehr unterhält, wird dies häufig nicht geschehen, was einerseits für die deutschen Behörden kaum überprüfbar ist, andererseits aber bei einer zufälligen Aufdeckung eine Steuerhinterziehung darstellt.

Gerade wenn in der Aufgabeerklärung die Aufteilung der stillen Reserven übersehen wird ist darüber hinaus auch die Gefahr einer Doppelbesteuerung sehr hoch, da der Zuzugsstaat den gesamten Auf-gabegewinn besteuern wird, Deutschland aber bei einer Aufdeckung die in Deutschland realisierten stillen Reserven auch besteuern wird.

08.02.2010

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Der Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von der Anwaltskanzlei Reinhard Ott.

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