Abschreibungen von kleinen Anschaffungen komplizierter denn je!

Der Gesetzgeber hat es nun wohl endlich geschafft, die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern so kompliziert zu gestalten, wie es nur möglich ist.

von RA Reinhard Ott

Bis zum 31.12.2007 konnten traditionell Anschaffungen bis 410,00 Euro Nettowert als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden oder man konnte auch eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vornehmen.

Ab 01.01.2008 wurde nun entschieden, dass alle Anschaffungen zwischen 150,01 Euro und 1.000,00 Euro, jeweils Nettowert, in einen Sammelposten eingestellt werden mussten, der über 5 Jahre abzuschreiben ist. Ein Wahlrecht zur Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (die in vielen Fällen bei nur 3 Jahren liegt) wurde nicht mehr gegeben. Diese Maßnahme führte beabsichtigt zu einer längeren Abschreibungsdauer, damit zu geringeren jährlichen Aufwandsbuchungen und mehr Gewinn, die darauf entfallenden Steuern sollten Steuerausfälle in anderen Bereichen ausgleichen.

Nun wird im Wachstumsbeschleunigungsgesetz entschieden, dem Unternehmer ein Wahlrecht zwi-schen beiden Systemen einzuräumen. Das Problem ist, dass dieses Wahlrecht jährlich für alle An-schaffungen einheitlich getroffen werden muss.

So kann ich die Option wählen, Wirtschaftsgüter bis 410,00 Euro als geringwertige Wirtschaftsgüter behandeln zu wollen. Damit gibt es keine Möglichkeit mehr, einen Sammelposten zu bilden. Alle Wirtschaftsgüter über 410,00 Euro müssen über die jeweilige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, alle Wirtschaftsgüter bis 410,00 Euro können im Jahr der Anschaffung voll-ständig oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.

Oder es wird die Abschreibung über Sammelposten gewählt. Dann sind alle Wirtschaftsgüter bis 150,00 Euro im Jahr der Anschaffung als Aufwand zu behandeln, alle Anschaffungen zwischen 150,01 Euro und 1.000,00 Euro sind über 5 Jahre abzuschreiben, ein Anlageverzeichnis ist darüber nicht zu führen.

Berücksichtigt man dann noch, dass bei Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die erste Abschreibung nur Anteilig möglich ist (bei einer Anschaffung im Dezember nur 1/12), wird die Entscheidung für die optimale Abschreibungsart ein riesen Rechenexempel werden!

03.02.2010

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Der Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von der Anwaltskanzlei Reinhard Ott.

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