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Mithilfe im Familienbetrieb während des Urlaubs
Bald locken wieder die Weihnachtsmärkte viele Besucher mit Lebkuchen, Glühwein und allen anderen Annehmlichkeiten der Weihnachtszeit. Und einige werden vielleicht mit dem Gedanken spielen, dort während ihres regulären Urlaubs als Aushilfen zu arbeiten. Allerdings ist Arbeitnehmern eine Erwerbstätigkeit während der Urlaubszeit gemäß § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht gestattet, wenn sie dem Urlaubszweck widerspricht.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich kürzlich mit einer Kündigungsschutzklage in diesem Zusammenhang zu befassen. Eine Arbeitnehmerin hatte während ihres Weihnachtsurlaubs öfters ohne Bezahlung am Stand ihres Mannes auf dem Weihnachtsmarkt beim Verkauf von Keramikfiguren geholfen. Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, erteilte er ihr zwei Abmahnungen. Doch auch danach wurde die Frau immer wieder gesehen, wie sie am Weihnachtsmarkt aushalf. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wogegen die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Siegburg Kündigungsschutzklage einreichte. Nachdem ihrer Klage stattgegeben wurde, musste schließlich das LAG Köln über die Berufung des Arbeitgebers entscheiden.
Die Frau brachte vor, dass sie schon seit 18 Jahren im Geschäft ihres Mannes unentgeltlich aushelfe, insbesondere zur Weihnachtszeit. Außerdem erziele sie durch die Aushilfstätigkeit keinen persönlichen Gewinn und sei auch dort nicht als Arbeitnehmerin tätig. Ihr Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass die Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt dem Urlaubszweck gemäß § 8 BUrlG widerspreche. Schließlich sei Zweck des Urlaubs die körperliche Erholung, die Arbeitnehmerin müsse ihren Urlaub als Ruhezeit nutzen. Zudem würde die Arbeit in der Kälte das Risiko von Erkrankungen erhöhen.
Seiner Argumentation folgten die Kölner Richter jedoch nicht. Sie bewerteten - wie die Vorinstanz - die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht als Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck des § 8 BUrlG widerspricht. Denn gemäß § 8 BUrlG ist nicht jede Tätigkeit während des Urlaubes verboten, die nicht zur Erholung dient. Erlaubt sind insbesondere freiwillige Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung abzielen. Sinn und Zweck von § 8 BUrlG ist insbesondere, dem Arbeitnehmer Freizeit zu gewähren, in der er seine Persönlichkeit frei entfalten kann, ohne dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu unterliegen, so die Zweite Kammer des LAG. Unentgeltliche Tätigkeiten in der Urlaubszeit, z.B. die Mithilfe im Familienbetrieb oder die Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation widersprechen nicht dem Urlaubszweck, sondern basieren auf dem Recht des Arbeitnehmers, seine Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Zusätzlich berücksichtigten die Richter, dass die Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehemannes aushalf und bewerteten dies als Familienhilfe, die sich auch aus den gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten ergibt, die sich - über ihre berufliche Tätigkeit hinaus - unterstützen dürfen.
Weiter beachteten die Landesarbeitsrichter auch die Zeit, in der die Frau am Weihnachtsmarkt eingesetzt war und kamen zu folgendem Schluss: Sie entsprach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), weil die Arbeitnehmerin im Betrieb des Arbeitgebers nur 37 Stunden pro Woche beschäftigt war und gemäß § 3 ArbZG eine Erwerbstätigkeit bis zu 48 Stunden wöchentlich ausschöpfen durfte. Daher verblieben pro Arbeitswoche 11 Stunden zusätzlicher Erwerbsmöglichkeit, die sogar unregelmäßig verteilt werden darf. Da die Rechtslage eindeutig zugunsten der Ehefrau sprach, wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung des Arbeitgebers zurück (Urteil v. 21.09.2009, Az.: 2 Sa 674/09).
24.11.2009
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Der Urheber dieses Beitrages ist unser Partner anwalt.de. Den Originalbeitrag sowie weitere interessante Themen finden Sie hier.
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