Lastschriftverfahren: Umstellung auf SEPA-Lastschriften

Euroscheine bezahlen (cc) tunguska

Durch die Einführung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen Banken und Sparkassen den Weg für die neue SEPA-Lastschrift frei. Damit können fällige Rechnungsbeträge nicht mehr nur in Deutschland, sondern auch europaweit per Lastschrift eingezogen werden. Die Umstellung erfolgt nach und nach, bisherige Lastschriften bleiben weiterhin gültig.

SEPA (Single Euro Payments Area)

Der Begriff SEPA (Single Euro Payments Area) steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Die SEPA-Zahlungsinstrumente (also SEPA-Überweisung, SEPA-Kartenzahlung. SEPA-Lastschrift) können Verbraucher zusätzlich zu den national vorhandenen Zahlungsinstrumenten nutzen.

SEPA-Lastschrift: Basis- und Firmenmodell

Die SEPA-Lastschrift, die Banken und Sparkassen nun ihren Kunden anbieten können, ist ein wichtiges Element für den Europäischen Zahlungsverkehrsraum. Mit ihr wird der Einzug von fälligen Rechnungsbeträgen nun auch innerhalb des gesamten Euro-Raums möglich. Das SEPA-Lastschriftverfahren bietet zwei Formen: die SEPA-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) als Basisvariante und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit), die speziell auf die Bedürfnisse von Geschäftskunden ausgerichtet ist.

a) SEPA-Basislastschrift

Die SEPA-Basislastschrift weist viele Übereinstimmungen mit der hierzulande bestehenden Einzugsermächtigung aus. Für dieses Lastschriftverfahren gelten folgende Fristen:

  • Erstmalige Lastschriften müssen fünf Tage bei der Bank des Zahlers (Zahlstelle) vorliegen, alle darauf folgenden mindestens zwei Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages
  • Bei einmaligen Lastschriften beträgt die Vorlauffrist fünf Tage
  • Rückbuchung innerhalb von acht Wochen möglich
  • Bei unrechtmäßigen Kontobelastungen (unauthorisierte Lastschrift) kann eine Rückbuchung innerhalb von dreizehn Monaten erfolgen; Fristbeginn erfolgt mit der Kontobelastung. ACHTUNG: Die Ausschlussfrist von 13 Monaten bedeutet, dass man den Anbieter grundsätzlich unverzüglich bei fehlerhaften Buchungen und unbefugten Abbuchungen auf den Buchungsfehler hinweisen muss. Nach Ablauf der 13-Monats-Frist ist auch eine fehlerhafte Buchung nicht mehr zu korrigieren!!!

b) SEPA-Firmenlastschrift

Die SEPA-Firmenlastschrift ist mit dem Abbuchungsverfahren vergleichbar. Für sie gelten folgende Fristen:

  • Sowohl einmalige als auch erstmalige und folgende Lastschriften müssen einen Tag vor Fälligkeit des Rechungsbetrages der Zahlstelle vorliegen
  • Die SEPA-Firmenlastschrift kann nicht mehr zurückgegeben werden, da die Zahlstelle verpflichtet ist, schon vor der Belastung die Mandatsdaten mit der vorliegenden Zahlung zu überprüfen

SEPA-Mandate und Einzugsermächtigung

Die bisher erteilte Einzugsermächtigung kann nicht zur Legitimation bei SEPA-Lastschriften verwendet werden. Erforderlich ist stets ein gesondertes SEPA-Mandat, da bei der SEPA-Lastschrift das Kreditinstitut des Zahlers zur Kontobelastung berechtigt sein muss. Bei der Einzugsermächtigung hingegen ist nur der Zahlungsempfänger zum Einzug berechtigt. Die Umstellung auf die SEPA-Lastschrift soll schrittweise erfolgen, bis wann dies geschehen sein muss, ist nicht vorgeschrieben. Daher bleibt auch die bisherige deutschlandweite Einzugsermächtigung bestehen.

Allerdings sind Banken und Sparkassen im Euro-Raum ab November 2010 zur Annahme von SEPA-Lastschriften verpflichtet, wenn sie bereits Einzugsermächtigungen auf nationaler Ebene annehmen dürfen. In Nicht-Euro-Staaten innerhalb der EU besteht die Annahmepflicht ab November 2014.

Neben dem Namen und der Adresse muss in dem SEPA-Formular nun auch die neue Gläubigeridentifikationsnummer des Anbieters, dem das Mandat erteilt wurde, angegeben werden und zudem, ob es sich um eine einmalige bzw. wiederkehrende Lastschrift handelt. Vom Kontoinhaber sind Name, Adresse, Kontonummer und Unterschrift erforderlich. Jede Mandatserteilung erhält eine Referenznummer, anhand derer kann der Kunde dann genau nachvollziehen, auf welche Ermächtigung sich die Buchung bezieht. Und schließlich muss über die (verkürzte) 8-Wochen-Frist für die Beitragserstattung ab Belastungsdatum eine Belehrung erfolgen.

Welche Unterschiede zwischen der nationalen Einzugsermächtigung und der neuen SEPA-Lastschrift bestehen, verdeutlicht folgende Übersicht:

Übersicht: Vergleich Einzugsermächtigung und SEPA-Basislastschrift (Sie finden die Übersicht unter dem Artikel)

10.11.2009

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