Neues Patentrecht: Die wichtigsten Regelungen für unternehmerische Schutzrechte

Seit dem 1. Oktober 2009 gilt ein neues Patentrecht. Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts bringt Änderungen im patentrechtlichen und markenrechtlichen Verfahren, bei den Arbeitnehmererfindungen sowie im Kostenrecht mit sich. Neuregelungen, die Sie kennen sollten.

Allein 2008 wurden nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz rund 62.000 Patente, 74.000 nationale Marken, 17.000 Gebrauchsmuster und 48.000 Geschmacksmuster (Design) neu angemeldet. Folgende Gesetze spielen eine Rolle, wenn es um den gewerblichen Schutzrechte geht:


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Anmeldegebühren

Elektronisch eingereichte Patentanmeldungen kosten in Zukunft 40 Euro anstatt wie bisher 50 Euro. Wer sein Patent in Papierform anmeldet, bezahlt weiterhin 60 Euro.

2. Ergänzender Patentschutz

Patentinhaber können gemäß § 49a PatG einen ergänzenden Schutz ihres Patents beantragen. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, erteilt die Patentabteilung ein sogenanntes Schutzzertifikat mit einer bestimmten Laufzeit. Die neue Regelung sieht vor, dass nun auch für die Verlängerung der Zertifikatslaufzeit künftig Gebühren in Höhe von 100 Euro beziehungsweise 200 Euro anfallen. Dies hängt davon ab, ob der Antrag auf Verlängerung gleichzeitig oder nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird.

3. Markenrecht

Gegen Beschlüsse der Markenabteilungen beziehungsweise Stellen, die Entscheidungen in Markenrechtsangelegenheiten treffen, kann nach wie vor Widerspruch eingelegt werden. Das MarkenG sieht hierzu das Instrument der Erinnerung (§ 64 MarkenG) sowie das der Beschwerde (§ 66 MarkenG) vor. Neu ist eine Erweiterung der Widerspruchsgründe. Künftig können auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte, zum Beispiel geschäftliche Bezeichnungen, sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden. Nach Informationen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gilt dies allerdings nur für Widersprüche, die sich gegen Markeneintragungen richten, deren Anmeldung ab dem 1. Oktober 2009 eingereicht wird.

4. Zustellungsbevollmächtigter

Dokumente können zukünftig auch unmittelbar an die Vertreter im Ausland durch Aufgabe bei der Post per Einschreiben zugestellt werden. Neu ist auch, dass Rechts- oder Patentanwälte, die im europäischen Ausland oder Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und als Inlandsvertreter fungieren, keinen Zustellungsbevollmächtigten mehr im Inland bestellen müssen.

5. Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmer können ihre Erfindungen nun auch per E-Mail oder auf sonstigem elektronischen Weg rechtswirksam zukommen lassen. Sie muss vom Arbeitgeber nicht mehr in Anspruch genommen werden. Wenn der sie aber nicht innerhalb von vier Monaten freigibt, gilt die Inanspruchnahme als erklärt. Meldet er die Erfindung des Arbeitnehmers im Ausland nicht an, bleibt die Verpflichtung, sie wieder freizugeben. Und sie muss nach wie vor vergütet werden.

Hinweis

Hier können Sie den Antrag auf Erteilung eines Patents herunterladen.

Weitere Informationen rund um Patente beziehungsweise gewerbliche Schutzrechte gibt es auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts.

03.11.2009

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Mann Businessmann Geschäftsmann © Peter Kirchhoff / pixelio.de



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