Mitarbeiterverwaltung: Was darf in die Personalakte und was nicht?


von Heike Höf-Bausenwein, Institut für Humanbewegung

Die Personalverwaltung der Mitarbeiterdaten wird sehr oft in einer Personalakte geführt, obwohl es dafür keine rechtliche Notwendigkeit gibt. Allerdings sind die Sozialversicherungsprüfungen und Steuerprüfungen deutlich einfacher zu bewältigen, wenn es eine gut geführte Personalakte gibt. Im Sinne des Datenschutzgesetzes gibt es allerdings einiges, was Arbeitgeber beachten müssen.

Auf der einen Seite beinhaltet eine Personalakte stets die Daten der Entgeltabrechnung, auf der anderen Seite wird es immer wichtiger weitere Daten in der Personalakte vorzuhalten. Welche hier sinnvoll sind, muss ein Unternehmen individuell entscheiden, denn es hängt von der Rolle und den Prozessen der Personalarbeit ab. Die meisten Prozesse in der Personalarbeit münden in einem Dokument und das Ablagesystem der Dokumente entscheidet, ob es in die Personalakte kommt oder in eine andere Ablagestruktur.

Ein typisches Beispiel sind die Regelungen für Firmenwagen oder die Aus- und Weiterbildungen innerhalb der Personalentwicklung. Vor allen Dingen sollten Krankmeldungen nicht in der Personalakte aufbewahrt werden, denn dies führt dazu, dass der Umfang der Akten schnell ansteigt. Außerdem ist es arbeitsrechtlich von Nöten Krankheitsunterlagen, zum Beispiel über eine Suchterkrankung besonders vor Zugriff zu schützen. Dies ist bei einer digitalen Personalakte durch Zugriffsrechte einfacher zu gestalten, als bei händischen Personalakten, bei denen die Krankheitsdaten nicht mal von allen Mitarbeiterinnen der Personalabteilung eingesehen werden sollten.

Im Sinne des Datenschutzgesetzes

Nach der Novellierung des Datenschutzgesetzes ist es erlaubt notwendige Daten der Beschäftigten zu erfassen, speichern und verarbeiten. Aber was ist notwendig? Unstrittig wird sein, dass die Daten für eine Entgeltabrechnung notwendig sind. Aber was ist mit Leistungsbeurteilungen oder Personalentwicklungsdaten? Auf der sicheren Seite sind Personalabteilungen, wenn sie die Beschäftigten und den Grund für das Erfassen, Speichern und Verarbeiten der Daten mitteilen und die Zustimmung schriftlich einholen. In einigen Unternehmen gibt es Betriebsvereinbarungen zu diesem Themenbereich, denn die Arbeitnehmervertretung hat hier die volle Mitbestimmung.

Hinzu kommt, dass aufgrund der Verjährungsfristen und Fürsorgepflichten es notwendig ist ein Teil der Personalakten auch nach dem Ausscheiden von Beschäftigen aufzubewahren, insbesondere dann, wenn es eine betriebliche Altersversorgung gibt.

Der Aufbau einer Personalakte ist üblicherweise, die Bewerbungsunterlagen, Vertragsunterlagen, Gehaltsveränderungen und Beförderungen, Schriftverkehr und arbeitsrechtliche Unterlagen.

Was bei der digitalen Personalakte zu beachten ist

Dieser Aufbau reicht für eine händische Personalakte, aber für eine digitale nicht. Bei einer digitalen Personalakte muss der Aufbau, in Register und Unterkategorien umfangreicher sein und benutzerfreundlich, damit zum einen die Unterlagen nach Stichworten schnell gefunden werden und die Führungskräfte und Mitarbeiter sich im System zurechtfinden. Gerade bei der Einführung einer digitalen Personalakte ist es sinnvoll mit Führungskräften in Workshops die Anforderungen an eine digitale Personalakte zu erarbeiten, damit diese anwenderfreundlich gestaltet wird. Oft haben Personalabteilungen eine andere Vorstellung als die Führungskräfte, sodass zur Sicherung der Akzeptanz ein gemeinsames Verständnis über die Inhalte einer Personalakte wichtig ist.

Bei der Einführung einer digitalen Akte ist es ohnehin ratsam, eine externe Beratung für die Prozesse und die Workshops sowie das Auswahlverfahren für die richtige Software zu beauftragen. Langfristig spart dies Zeit und Geld. Das Unternehmen sollte zum Beispiel entscheiden, ob es einen „Employer Selfservice“ zum Ziel hat. Mit anderen Worten, dass Beschäftigte digital alle Unterlagen ansehen können und Änderungen, durch Umzug, Urlaub oder Heirat ebenfalls digital vornehmen können. In einem solchen Fall sind dann meist eine umfangreichere Softwarelösung notwendig und die Komptabilität mit den bestehenden HR-Lösungen zu prüfen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es aufgrund der Komplexität der Themen in Bezug auf die Personalakte sinnvoll ist, sich beraten zu lassen und Seminare zu besuchen, um auf der rechtlichen Seite die Neuerungen zu kennen und sicher umzusetzen.

03.11.2009

Infos & Tipps

Mann Businessmann Geschäftsmann © Peter Kirchhoff / pixelio.de



Den Original-Artikel finden Sie auf business-wissen.de.

Weitere Artikel aus Recht & Steuern

Private Nutzung Dienstwagen bei Arbeitsunfähigkeit

Private Nutzung Dienstwagen

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar.… mehr »

Weihnachtsgeld Regelung

Weihnachtsgeld Regelung

Weihnachts- gratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen… mehr »

Kündigung - Kleinbetrieb

K _ndigung Kleinbetrieb

Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen… mehr »

Zur richtigen Namensgebung von Unternehmen

Namensgebung

Zu einem Unternehmen gehört zwingend ein Name - der sollte nicht nur das Unternehmen repräsentieren und das Unternehmensziel zum Ausdruck bringen, sondern auch werblichen Charakter haben… mehr »

Gewerbetreibender oder Freiberufler

Gewerbetreibende

Wer sich als Einzelunternehmer selbständig machen will, für den stellt sich schon im Vorfeld eine bedeutungsvolle Frage… mehr »

Fahrtenbuch Dienstwagen Private Nutzung

Recht 2

Fluch und Segen eines Firmenwagens: wer, egal ob als Angestellter mit einem Dienstwagen oder als Selbständiger mit einem Firmenwagen Privatfahrten unternimmt, muss für diese Fahrten einen … mehr »