Geschäftsführer werden - Lukratives Angebot mit Fallstricken?

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von Peter Krebühl, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Die Position des Geschäftsführers ist für viele die oberste Stufe auf der Karriereleiter. In dieser Leitungsfunktion tritt man in die operative Rolle des Arbeitgebers ein, übt also unmittelbar die Arbeitgeberbefugnisse für das Unternehmen aus. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist meist mit einem wesentlich höheren Gehalt, einer großen Selbstständigkeit und einer umfangreichen Personal-, Budget- und Fachverantwortung verbunden. Unternehmerische Eigeninitiative ist erlaubt und von den Gesellschaftern natürlich auch gewünscht.

Anders als bei einem „Durchschnittsarbeitsvertrag“ sind verschiedene Elemente der Dienstbeziehung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer gesetzlich nur rudimentär geregelt. Die Vertragsparteien haben deshalb einen Gestaltungsspielraum, der erkannt und genutzt werden sollte. Aufgrund der gehobenen fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an die Geschäftsführerstellung geknüpft sind, kann ein Geschäftsführer – im Vergleich zu Arbeitnehmern – regelmäßig stärkeren Einfluss auf die Bedingungen der Tätigkeit nehmen.

Wesentliche Arbeitnehmerrechte entfallen

Wer ein vorformuliertes Angebot seiner neuen Gesellschaft erhält, sollte sich vor Unterzeichnung des Vertrages über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen informieren und sie in seine Entscheidung mit einbeziehen. Denn ein Geschäftsführer kann sich nicht mehr auf wesentliche Arbeitnehmerrechte berufen.

  • Es entfällt der Kündigungsschutz mit der Folge, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Rechtfertigung einer ordentli­chen Kündigung gibt. Ebenso entfällt der Sonderkündigungsschutz etwa nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen eines kommunalpolitischen Mandats.

  • Auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat nur Anspruch wer wegen persönlicher Abhängigkeit als Arbeitnehmer gelten würde, also im höchst seltenen Ausnahmefall.

  • Außerdem haben Geschäftsführer keinen gesetzlichen Mindesturlaub.

  • Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung, sodass die wöchentliche Arbeitszeit nicht gesetzlich eingeschränkt ist.

  • Ein Geschäftsführer wird nicht von den Vorschriften zum Betriebsübergang nach § 613a BGB erfasst.

  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist nur eingeschränkt, also nur hinsichtlich des Zugangs zur Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs anwendbar. Versorgungszusagen zu einer betrieblichen Altersvorsorgung sind unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geschützt.

Wichtiges im Vorfeld klären

Nicht unüblich ist es, schon bei der Vertragsvereinbarung die Situation einer etwaigen, auch nicht einvernehmlichen Trennung vorausschauend zu klären. Der künftige Geschäftsführer kann sich für diese Situation gegenüber der Gesellschaft in zweierlei Hinsicht absichern:

1. Entweder wird für die Zeit nach der Geschäftsführertätigkeit die Fortführung der Beziehung in einem Vertragsverhältnis, in der Regel einem Arbeitsverhältnis, im selben oder im verbundenen Unternehmen vereinbart. Dies kann vor allem ein Ansatz sein, wenn ein langjähriger Mitarbeiter in die Geschäftsleitungsebene berufen, also nicht extern angeworben, wird. Selbst wenn er der neuen Aufgabe des Geschäftsführers nicht gerecht wird, wird man seine Fachkenntnisse weiter im Unternehmen halten und auch seine Betriebstreue honorieren wollen.

2. Oder die Vertragsparteien entscheiden sich für eine klare Trennung und bilden die Folgen des Ausscheidens vollumfänglich im Dienstvertrag ab. Dann sind aus Sicht des Geschäftsführers die konkreten Kündigungsfristen, bzw. die garantierte Vertragslaufzeit und eine etwaige Kompensation für die vorzeitige Beendigung zu regeln.

Auch im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund sollten die finanziellen Einbußen des Geschäftsführers klar kalkulierbar bleiben und sich deshalb in einem festen Abfindungsbetrag niederschlagen. Im wohlverstandenen beiderseitigen Interesse sollte die gerichtliche Klärung, ob ein solcher wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, regelmäßig unterbleiben.

Neben den konkreten Regelungen zur Beendigung sollte die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall im Dienstvertrag enthalten sein. Dabei können die Zahlungen durchaus über dem Niveau des Entgeltfortzahlungsgesetzes liegen und sich beispielsweise auf sechs Monate erstrecken.

Ebenfalls sollte der Umfang des bezahlten Erholungsurlaubs vertraglich geregelt sein.

Die Haftung des Geschäftsführers (nach dem GmbHG ist er verantwortlich für „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“) kann durch die Zuordnung für bestimmte Geschäftsbereiche eingeschränkt werden und ist zu flankieren durch den Abschluss einer D&O-Versicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Unternehmens für seine Organe).

Dem Geschäftsführer ist in allen arbeitsrechtlichen Fragen der Klageweg zum Arbeitsgericht versperrt, Streitigkeiten entscheiden die in Arbeitsbe­ziehungen eher unerfahrenen Zivilgerichte. Anders als in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht droht vor den Zivilgerichten auch das Kostenrisiko, im Falle des Unterliegens sind Anwaltskosten der Gegenseite und Gerichtskosten zu tragen. Künftigen Geschäftsführern sollten bei Arbeitsvertragsgestaltung also immer auch auf die Details achten – das „Kleingedruckte“ kann im Konfliktfall ein wirtschaftlich wesentlicher Faktor werden.

20.10.2009

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