Vorsicht Insolvenz - was müssen Sie beachten?


Zahlreiche Unternehmen sind bereits von der aktuellen Wirtschaftskrise betroffen, angefangen von kleinen und mittelständischen Betrieben bis hin zu großen internationalen Konzernen.

Viele versuchen durch vorübergehende Maßnahmen wie etwa Sondervereinbarungen mit Betriebsrat und Mitarbeitern, Kurzarbeit oder Entlassungen den Betrieb zu erhalten. Doch nicht jedem gelingt es, die wirtschaftliche Durststrecke zu überwinden, so dass mit einer weiter wachsenden Zahl an Insolvenzen zu rechnen ist. Doch wer kann die Insolvenz beantragen, wann ist man sogar dazu verpflichtet, wie läuft das Insolvenzverfahren ab und was muss man als Insolvenzschuldner oder als dessen Gläubiger dabei beachten?

Der Begriff "Insolvenz" und die rechtlichen Grundlagen


"Insolvenz" bedeutet vom Ursprung her "Sich-nicht-lösen-können", d.h. sich von seinen Schulden nicht befreien können. Dementsprechend ist Insolvenz heute gleichbedeutend mit "Zahlungsunfähigkeit" und bezeichnet insbesondere das rechtliche Verfahren, das bei Zahlungsunfähigkeit z.B. von Unternehmen oder Privatpersonen durchgeführt wird.

Das Insolvenzverfahren selbst ist grundlegend in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, die das bis 1999 noch geltende Konkurs- und Vergleichsverfahren zusammengefasst hat. Die Insolvenz betrifft grundsätzlich das Vermögen einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) oder einer natürlichen Person (z.B. als Selbständiger, Freiberufler). Besondere Regeln gelten darüber hinaus für die sog. Verbraucherinsolvenz, für die Nachlassinsolvenz (bei Erbschaften) oder etwa in bestimmten Fällen der Gütergemeinschaft von Eheleuten.

Ziel des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren soll im Idealfall dazu führen, dass die Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners auf Grundlage eines Insolvenzplans wiederhergestellt wird. Wenn das nicht möglich ist, sollen jedenfalls die Gläubiger des Insolvenzschuldners gemeinschaftlich befriedigt werden, indem sie am Erlös seines Vermögens beteiligt werden. Im Gegenzug wird dem redlichen Insolvenzschuldner die Möglichkeit gegeben, sich von den verbleibenden Restschulden zu befreien.

Wann kann Insolvenz beantragt werden?

Um das Insolvenzverfahren erfolgreich beantragen zu können, muss ein sog. Eröffnungsgrund vorliegen. Die InsO kennt folgende Eröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
  • Überschuldung § 19 InsO – gilt nur für juristische Personen

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Man geht von Zahlungsunfähigkeit aus, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner zum Zeitpunkt des Antrags zwar noch zahlungsfähig, doch er wird voraussichtlich seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen können. Von Überschuldung hingegen spricht man, wenn das bestehende Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ist die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach dennoch überwiegend wahrscheinlich (z.B. ein Großauftrag ist zwar eingegangen, wurde aber noch nicht umgesetzt), liegt auch keine Überschuldung vor.

Nur wenn einer dieser Eröffnungsgründe gegeben ist, kann gemäß § 16 InsO der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich sein.

Wer kann Insolvenzantrag stellen?


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