Lohnsteuerpauschalierung: Chefs unter sich zählen nicht

Für Betriebsveranstaltungen können Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschalierung von 25 Prozent beim Finanzamt einsetzen. Das gilt allerdings nicht für jede Art von Veranstaltung. Die Redaktion von anwalt.de stellt die Voraussetzungen der Lohnsteuerpauschale anhand eines Urteils vor, das der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich gefällt hat.

Gesetzliche Grundlage ist § 40 Absatz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach können Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen für ihre Beschäftigten eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent veranschlagen. Dann werden die Kosten für die Betriebsveranstaltung beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil im Sinn von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt, wenn sie eine bestimmte Freigrenze überschreiten. Mit diesem steuerrechtlichen Konstrukt sollen Arbeitgeber nicht etwa einen Steuervorteil erhalten, sondern damit für sie in diesen Fällen das Lohnsteuerverfahren vereinfacht werden.

Grundsätzlich liegen Betriebsveranstaltungen im Interesse des Arbeitgebers, der damit den Teamgeist im Unternehmen und das Betriebsklima verbessern will. Wenn mit der Veranstaltung dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile von erheblichem Umfang zugewendet werden, kann man nicht mehr davon ausgehen, dass die Betriebsveranstaltung im alleinigen Interesse des Arbeitgebers liegt. Wird daher eine bestimmte Freigrenze überschritten, sind also die Kosten als geldwerter Vorteil auf Arbeitnehmerseite zu berücksichtigen.

Die Lohnsteuerpauschalierung greift jedoch nur, wenn es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, die allen Arbeitnehmern zugänglich ist. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung im Sinne von § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG handelt, legt der BFH großen Wert darauf, dass die Veranstaltung für die gesamte Belegschaft ausgerichtet ist und alle Arbeitnehmer an ihr teilnehmen können. Dabei spricht man auch von der sog. vertikalen Beteiligung.

Anders waren jedoch die Veranstaltungen im zugrundeliegenden Fall zu bewerten. Denn an den Abendveranstaltungen nahmen ausschließlich Führungskräfte des Unternehmens und teilweise auch ihre Ehepartner teil. Andere Arbeitnehmer waren von den Feierlichkeiten ausgeschlossen. Für Firmenevents, die nur auf bestimmte Lohngruppen zugeschnitten sind und mit einer derartigen, sog. horizontalen Zusammensetzung des Teilnehmerkreises kommt eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht, entschied der BFH.

(Urteil v. 15.01.09, Az. VI R 22/06)

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