Channels- News aus meiner Stadt
- Wirtschaftsnews
- Praxistipps
- Jobs & Karriere
- Messen & Veranstaltungen
- Förderung & Existenzgründung
- Firmenportraits
Services- B2B Shop
- Auftragsdatenbank
- Gewerbeimmobilien
- Fachbücher
- Bürospiele
|
Amtshaftung: Stress mit dem Sachbearbeiter?
In den meisten Amtsstuben ist die bürokratische Welt noch in Ordnung. Aber niemand ist unfehlbar und so kann es vorkommen, dass der Sachbearbeiter nicht ordnungsgemäß handelt oder die Behörde nicht rechtmäßig oder rechtzeitig reagiert. Aus diesem Grund nehmen wir diese Woche die Amtshaftung näher unter die Lupe. Sie gewährt den Betroffenen einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat.
Amtshaftungsanspruch
Der Amtshaftungsanspruch ist einer von vielen Ansprüchen aus dem Bereich des Staatshaftungsrechts. Gesetzlich ist er in § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Er gibt den Betroffenen einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat und dem Bürger dabei ein Schaden entstanden ist. Doch nicht nur Beamte fallen unter die Amtshaftung. Gemäß Artikel 34 Grundgesetz wird die Haftung auf alle Fälle hoheitlichen Handelns erweitert. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der jeweilige hoheitliche Träger für den Schaden aufkommen. Es haftet also die staatliche Institution, die dem Amtsträger die Aufgaben übertragen hat. Normalerweise ist das die Behörde, die den Amtsträger angestellt hat, die sog. Anstellungsbehörde.
Tritt der Staat dem Bürger gegenüber, so ist er dazu verpflichtet, die Gesetze zu beachten und einzuhalten. Das bestimmt das Gebot der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung". Aufgrund der überlegenen Stellung staatlicher Hoheitsträger soll der Bürger, dessen Rechte durch hoheitliches Handeln verletzt werden, nicht auf die Haftung des einzelnen Beamten beschränkt werden, sondern seinen Schadensersatz vom Staat selbst fordern können. Denn ihm wird eine rechtlich sicherere Position eingeräumt, wenn der Staat Schuldner des Haftungsanspruchs ist.
Haftungsträger sind nicht nur die Beamten an sich (Sachbearbeiter, Rechtspfleger, Richter, Polizisten, Staatsanwälte, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher etc.). Auch das Handeln von sog. Beliehenen, also Privaten, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, kann zur Amtshaftung führen (TÜV, DEKRA, Abschleppunternehmen u.a.m.), oder von Verwaltungshelfern, wenn sie aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrags beim Hoheitsträger tätig sind.
Pflichtverletzung
Weiter wird für die Amtshaftung vorausgesetzt, dass der Beamte in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit seine ihm obliegende Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Die Pflichtverletzung muss in Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen. Hinweis: Hat der Beamte dagegen rein privat gehandelt, ist allein eine direkte, persönliche Haftung des Beamten gemäß § 839 BGB möglich.
mehr auf Seite 2
Infos & Tipps
Der Urheber dieses Beitrages ist unser Partner anwalt.de. Den Originalbeitrag sowie weitere interessante Themen finden Sie hier.
Zur Rechtsberatung
Weitere Artikel aus diesem Ressort
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen
privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar.… mehr »
Weihnachts- gratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt
Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer,
ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen… mehr »
Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in
denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz.
Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen… mehr »
Zu einem Unternehmen gehört zwingend ein Name - der sollte nicht nur das Unternehmen repräsentieren und das Unternehmensziel zum Ausdruck bringen, sondern auch werblichen Charakter haben… mehr »
Wer sich als Einzelunternehmer selbständig machen will, für den stellt sich schon im Vorfeld eine bedeutungsvolle Frage… mehr »
Fluch und Segen eines Firmenwagens: wer, egal ob als Angestellter mit einem Dienstwagen oder als Selbständiger mit einem Firmenwagen Privatfahrten unternimmt, muss für diese Fahrten einen … mehr »
|
|