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Dauerbrenner Dienstwagen - Ministerium stellt sich gegen Finanzhof
Die Entscheidung des BFH im Fall des Außendienstlers bewertet das Ministerium lediglich als Einzelfallentscheidung, die sich nicht generell übertragen lässt. In Hinblick auf die Park-and-Ride-Fahrten gilt folgendes:
Eine Ermittlung anhand des tatsächlichen Nutzungsumfangs kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen ausdrücklich nur für die Teilstrecke des Arbeitsweges (hier: Park-and-Ride-Station) überlassen hat und außerdem auch überwacht, ob die Vorgaben vom Arbeitnehmer auch eingehalten werden.
Eine Feststellung nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke kann aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn zum Beispiel bzgl. der restlichen Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.
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