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Leasing: Individuelle Vereinbarung geht vor AGB
© pixelio.de
Rechtlich versteht man unter einer Individualabrede alle Vereinbarungen, die einzeln zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurden. Widersprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch solche Einzelvereinbarungen unwirksam. Ein mittelbarer Widerspruch reicht für die Unwirksamkeit aus.
Fazit: Im Geschäftsleben ist das Aushandeln und Festlegen von Vertragsvereinbarungen unerlässlich. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt. Auch sie können durch individuelle Vereinbarungen zwischen beiden Vertragsparteien geändert und sogar ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist ein Blick auf das Kleingedruckte eines Vertrages in jedem Fall empfehlenswert.
Achtung: Verwenden beide Geschäftspartner AGB, so gelten beide AGB nur soweit sie einander nicht widersprechen. Wenn die AGB jeweils eine Klausel enthalten, mit der fremden AGB widersprochen wird, sind beide AGB unwirksam - ein Zustand, der von den Vertragsparteien nur selten gewollt sein wird. Zur konkreten Vertragsgestaltung sollte deshalb anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit sich bereits im Vorfeld Rechtsstreitigkeiten vermeiden lassen und das Vertragsverhältnis den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Eine geschäftliche Partnerschaft ist am erfolgreichsten, wenn beide Seiten mit dem Geschäft zufrieden sind.
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Der Urheber dieses Beitrages ist unser Partner anwalt.de. Den Originalbeitrag sowie weitere interessante Themen finden Sie hier.
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