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Rauchverbot: Nichtraucherschutzgesetze verfassungswidrig
© Gerd Bauer, pixelio.de
In allen diesen Fällen ist das Rauchen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten lediglich für größere gastronomische Betriebe, die abgeschlossene Nebenräume für Raucher anbieten können. In einzelnen Bundesländern sind weitere Lockerungen für Außengastronomien, Zeltbetriebe etc. vorgesehen.
Genau diese Ausnahmeregelungen brachten nun die Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin zu Fall. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts basiert auf den Klagen zweier Gastronomen, die Einraumkneipen betreiben. Sie haben keine Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, und mussten aufgrund des Rauchverbotes erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen. Das höchste deutsche Gericht musste eine Abwägung zwischen zwei Grundrechtsbereichen treffen: Der Schutz der Nichtraucher stand dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Grundgesetz) der Gastwirte gegenüber.
Die Richter des 1. Senats beurteilten die derzeitigen Nichtraucherschutzgesetze als verfassungswidrig. Die getroffenen Ausnahmeregelungen halten den Anforderungen des Grundgesetzes nicht Stand, weil sie die Belange von Eckkneipenwirten nicht ausreichend berücksichtigen. So werden die Betreiber kleiner Schankwirtschaften unangemessen wirtschaftlich durch das Rauchverbot gegenüber größeren Gastronomiebetrieben beeinträchtigt, bei denen die Einrichtung eines Raucherraumes möglich ist. Das Verfassungsgericht erklärte das Rauchverbot für solche kleinen einräumigen Schankwirtschaften unter 75 Quadratmeter ab sofort für unwirksam, wenn nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben, keine eigenen Speisen zubereitet werden und der Betrieb als Raucherkneipe deutlich gekennzeichnet ist. Ein Diskothekenbesitzer hatte ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Richter sahen auch seine Grundrechte verletzt. Entsprechend der für größere Gaststätten bestehenden Ausnahmeregelungen muss auch in Diskotheken das Rauchen erlaubt sein, wenn sie mit abgeschlossenen Raucherräumen ausgestattet sind. Hinweis: Raucherräume müssen vom Nichtraucherbereich vollständig abgetrennt sein. In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt, dass es nicht genügt, wenn der Raucherraum nur durch einen Vorhang getrennt ist (Az.: 5 L 412/08.KO).
Spielraum der Länderparlamente
Bis zum 31. Dezember 2009 haben die Gesetzgeber der Bundesländer nun eine verfassungskonforme Regelung der Nichtraucherschutzgesetze vorzunehmen. Die Karlsruher Richter ließen den Ländern freie Hand, wie sie die Nichtraucherschutzgesetze den Anforderungen des Grundgesetzes anpassen. Sie betonten, dass sogar ein striktes generelles Rauchverbot in Gaststätten ohne Ausnahmen verfassungskonform sei.
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