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Die Prokura
Was verbirgt sich dahinter?
Der Begriff Prokura ist landläufig bekannt und im Wirtschaftsleben hat man es als Kaufmann sehr häufig nicht nur mit dem Geschäftsführer eines Unternehmens sondern auch mit dessen Prokuristen zu tun. Doch was genau ist die so genannte Prokura, unter welchen Voraussetzungen wird sie erteilt und welche Rechte und Pflichten bringt sie mit sich?
Nomen est Omen – der Name ist Programm
Den lateinischen Wurzeln des Begriffs Prokura („procurare“ gleichbedeutend mit „für etwas Sorge tragen) entspricht auch der Zweck der heutigen Prokura, die eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht darstellt, mit der eine natürliche Person alle erforderlichen Handlungen für eine Handelsgewerbe selbständig und wirksam vornehmen kann. Wem Prokura erteilt worden ist, darf sich Prokurist nennen und als solcher für die Belange des Handelsgewerbes „Sorge tragen“.
Wer erteilt Prokura und wer kann sie erhalten?
Jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (§ 1 HGB) kann für sein Handelsgewerbe Prokura erteilen. So können sich sowohl Einzelkaufleute als auch Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, AG, KG, OHG, GmbH & Co. KG) zur Erfüllung seiner handelsgewerblichen Aufgaben und Tätigkeiten eines Prokuristen bedienen. Eine Partnerschaftsgesellschaft hingegen hat nach einem Beschluss des OLG München vom 05.09.2005 (Az: 31 Wx 60/05) diese Möglichkeit nicht. Weil der Prokura ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zugrunde liegen muss, kann sie nur einer natürlichen Person erteilt werden. Einer juristischen Person, wie etwa einer GmbH, ist die Prokuristenstellung versagt. Denn das Vertrauen in sie steht und fällt mit dem Vertrauen in ihre Geschäftsführungspersonen. Die Prokura ist strikt personengebunden und kann nicht übertragen werden.
Erteilung und Erlöschen der Prokura
Die Prokura muss ausdrücklich erteilt werden, eine stillschweigende Übereinkunft reicht wegen ihrer Bedeutung nicht aus. Der Schriftform bedarf es allerdings nicht. Es genügt etwa die mündliche Erlaubnis mit „ppa“ zu unterzeichnen oder die Bevollmächtigung „im Sinne von § 48 HGB“. Die Prokura muss vom Inhaber des Handelsgeschäftes, für das sie gelten soll, beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden. Wirksam ist die Prokura jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Die Eintragung ist insoweit nur deklaratorisch, d.h. sie dokumentiert lediglich die Prokura öffentlich. Soweit sie noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, sollte der Prokurist sich durch ein entsprechendes Schriftstück gegenüber Dritten ausweisen können oder diese sollten vom Kaufmann selbst informiert werden. Die Prokura erlischt wie jede Vollmacht durch Widerruf des Vollmachtgebers. Dieser muss aber in der gleichen Form wie die Erteilung erfolgen. Zu beachten ist, dass auch bei erfolgtem Widerruf die Prokura gegenüber Dritten noch gelten kann bis sie auch aus dem Handelsregister gelöscht worden ist. Bei Widerruf sollte der Kaufmann daher seine Geschäftspartner entsprechend vorab informieren, um Missbrauch zu vermeiden.
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