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Von Firmenwagen und Steuern
Firmenwagen
© Lexus
Firmenwagen bei betrieblicher und privater Nutzung
Wer einen Firmenwagen für Privatfahrten nutzt, wird vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Schließlich handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil. Da es im Bereich Nutzung von Firmenwagen einige neuen Steuerregelungen gibt, sollte man genau wissen, wie man den Dienstwagen am besten versteuert. Nutzer von Firmenwagen können bisher grundsätzlich zwischen zwei Alternativen wählen: die Ein-Prozent-Regel oder die kilometergenaue Berechnung der privaten Nutzung.
Wann ist die Einzelabrechnung, wann die Ein-Prozent-Regel günstiger?
Bei häufiger betrieblicher Nutzung empfiehlt sich die Einzelabrechnung. Dies setzt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus, das nebst Belegen beim Finanzamt vorgelegt werden muss. Die Rechtsprechung stellt hieran hohe Anforderungen: Privat- und Geschäftsfahrten müssen sauber getrennt aufgelistet sein. Zwingend erforderlich sind vollständige, fortlaufende und in sich schlüssige Aufzeichnungen. Es sollten der Jahresanfangs- und Endstand, Datum, Tachostand, gefahrene Kilometer, Reiseziel und –zweck angegeben werden. Kleinere Fehler führen nicht dazu, dass das gesamte Fahrtenbuch ungültig wird. Erst wenn mehrere gewichtige Mängel vorliegen, darf das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennen (FG Köln, Urteil vom 27.04.2006, Az.: 10 K 4600/04).
Die Ein-Prozent-Pauschale, auch Listenpreismethode genannt, ist denjenigen zu empfehlen, die den Dienstwagen nur wenig für betriebliche Fahrten nutzen. Hier wird monatlich ein Prozent des Kfz-Listenpreises zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer veranschlagt. Dazu kommen nochmals 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
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