Steuerfallen beim Berliner Testament

Grabstein Kurt Georg Kiesinger (cc) Ute Müller

Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen die Kinder zu Erben des länger lebenden Partners. Doch von der steuerrechtlichen Seite aus betrachtet ist diese gängige Testamentsform eher ungünstig.

Gemeinschaftliches Testament

Häufig wird das Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament verfasst. Formal reicht es dann aus, wenn das Testament eigenhändig und handschriftlich von einem Ehepartner verfasst und von beiden unterschrieben wird.

Hinweis: Wird das Testament nicht handschriftlich verfasst, sondern an Schreibmaschine oder Computer getippt und ausgedruckt, ist es ungültig. Einzige Alternative zur handschriftlichen Abfassung ist die Beglaubigung von einem Notar.

Zweimal Erbschaftsteuer

Mit einem Berliner Testament werden die Freibeträge für Kinder steuerrechtlich nicht berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner muss für den gesamten Nachlass Erbschaftsteuer zahlen. Wenn er nun ebenfalls verstirbt, müssen die Kinder als Erben erneut Erbschaftsteuer auf den Nachlass entrichten, soweit die Freibeträge überschritten werden. Das Berliner Testament ist daher nur sinnvoll, wenn die Erbmasse die Freibeträge nicht wesentlich übersteigt und daher dem überlebenden Ehepartner das Vermögen des Verstorbenen zur Verfügung stehen soll.

Württembergische Lösung

Eine Alternative zum Berliner Testament bildet die so genannte Württembergische Lösung. Grundsätzlich bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Somit erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Erbes und die Kinder des Verstorbenen teilen. Doch dem überlebenden Ehepartner wird ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt in Hinblick auf die Erbteile der Kinder. Damit sind die Kinder zwar bereits Erben geworden, aber ihre Erbanteile darf der überlebende Ehegatte bis zu seinem Tod nutzen. Der Überlebende wird außerdem als Testamentsvollstrecker eingesetzt und eine Teilung des Nachlasses gleichzeitig ausgeschlossen. Nach dem Tod des Überlebenden gilt dann wiederum die gesetzliche Erbfolge.

Bei dieser Variante werden die Freibeträge der Kinder bezüglich der Erbschaftsteuer bereits berücksichtigt, wenn der erste Erbfall eintritt.

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