Arbeitsagentur vor Ort

Arbeitsamt Agentur für Arbeit Gießen (cc) Stephan Mosel

Hält man seine Kündigung in Händen, fällt es schwer, einen klaren Kopf zu bewahren. Doch Arbeitslosen bleibt nicht viel Zeit. Sie müssen sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden. Ansonsten setzen sie die staatliche Unterstützung aufs Spiel.

Arbeitsuchend-Meldung, § 37b SGB III

Sich als arbeitsuchend zu melden, kommt für diejenigen in Frage, die vor dem Ende ihrer Beschäftigung die Kündigung erhalten beziehungsweise die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und erfahren, dass er nicht verlängert wird. Sinn macht die Meldung als arbeitsuchend, weil man dann bereits während des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses Unterstützung der Agentur für Arbeit bei der Jobsuche erhält. Beispielsweise ist es so möglich, bereits vor dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses in die Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgenommen zu werden.

Wer in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig ist, muss sich drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit persönlich bei der Arbeitsagentur melden, spätestens drei Tage nachdem er vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Kommt der Betroffene seiner Meldepflicht nicht nach, so kann die Agentur für Arbeit gegen ihn eine Sperrzeit von einer Woche verhängen (§ 144 SGB III). Wird ein Gesprächstermin vereinbart, so reicht eine telefonische Meldung bei der Arbeitsagentur für die Wahrung der Frist aus. Die Meldung wird dann jedoch erst mit dem Nachholtermin wirksam.

Ein Beschäftigter, der vom Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses schon mehr als drei Monate vor dem Ende der Tätigkeit Kenntnis hat, kann sich schon vor Beginn der dreimonatigen Meldefrist als arbeitsuchend melden, sogar bevor er die befristete Stelle angetreten hat (Bundessozialgericht, Az.: B 7/7a AL 56/06 R).

Arbeitslos-Meldung, § 122 SGB III

Wer seine Kündigung erhalten hat beziehungsweise wessen befristetes Arbeitsverhältnis abgelaufen ist, ist verpflichtet, sich spätestens am ersten Tag, an dem er vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfährt, bei seiner Agentur für Arbeit vor Ort persönlich zu melden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitsagentur auch dienstbereit ist, also werktags von Montag bis Freitag. Feiertage und Wochenenden zählen nicht (Sozialgericht Dresden, Az.: S 34 AL 769/07).

Im Gegensatz zur "Arbeitsuchend-Meldung" reicht bei der Arbeitslos-Meldung die telefonische Kontaktaufnahme nicht aus. Man muss persönlich bei der Behörde vorstellig werden. Die Arbeitslos-Meldung ist auch schon vor Beendigung der Beschäftigung möglich, wenn damit innerhalb der nächsten drei Monate zu rechnen ist.

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