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Putzfrau gewinnt vor Gericht
(cc) Conanil
30 Jahre hat eine Innenreinigerin für den gleichen Arbeitgeber geputzt. Mit 65 ging sie in Rente, wie es der Rahmentarifvertrag vorsah. Dieses Recht hat ihr das Bundesarbeitsgericht jetzt bestätigt.
Der Arbeitsgeber hatte geklagt, dass die Frau weiterarbeiten müsse. Das Bundesarbeitsgericht gab der Frau Recht. Eine tarifliche Altersgrenze, die regelt, in welchem Alter die Arbeitsnehmer in Rente gehen, ist zulässig. Ein Diskriminierungsverbot wegen des Alters stehe einer solchen Regelung nicht im Weg. Auch die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG ist damit vereinbar. Zwar ergibt sich eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die die Altersgrenze erreicht haben und den jüngeren. Dies ist aber als legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gedeckt.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht tariflichen Altersgrenzen grünes Licht gegeben, die vor dem Inkrafttreten des Antidiskriminierungsgesetz beschlossen wurden. Auch in den Vorinstanzen war die Klage erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29. August 2006 - 8 Sa 362/06 -
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