Der Bundesrat hat neben einer Reihe anderer Gesetzesänderungen auch die Ausweitung der Kurzarbeit beschlossen. Damit reagierte die Bundesregierung auf die Wirtschaftskrise.
Kernpunkte der neuen Regelungen sind:
- Das Kurzarbeitergeld kann jetzt statt 18 Monate insgesamt 24 Monate gezahlt werden.
- Ab dem siebten Kalendermonat werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent erstattet.
- Das Antragsverfahren hat sich deutlich vereinfacht.
- Das Saisonkurzarbeitergeld wird einbezogen.
Verlängerte Bezugsdauer ab 1. Juli 2009
Die 24-Monate-Regelung gilt ab 1. Juli 2009. Firmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2009 mit der Kurzarbeit beginnen, können generell die 24‑monatige Bezugsfrist nutzen. Diese Regelung schließt auch die Fälle ein, in denen bereits vor dem 1. Januar 2009 Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Allerdings wird bei ununterbrochenem Bezug die bisherige Bezugsdauer auf die maximale Bezugsfrist von 24 Monaten angerechnet.
Weniger Bürokratie beim Antragsverfahren
Das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld soll jetzt vereinfacht und entbürokratisiert werden. So müssen Leiharbeitnehmer nicht erst entlassen werden, um das Kurzarbeitergeld für die Stammbelegschaft zu erhalten. Neu ist auch, dass jetzt befristet Beschäftigte ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten können - und das befristete Beschäftigungsverhältnis kann während der Kurzarbeit verlängert werden.
Die Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung im Kalendermonat von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind, wird bis zum 31. Dezember 2010 ausgesetzt. Somit haben alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Auch werden negative Arbeitszeitkonten zur Vermeidung der Kurzarbeit wegen Arbeitsausfalls nicht mehr für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorausgesetzt. Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird damit erleichtert, sodass mehr Betriebe finanzielle Unterstützung beanspruchen können.
10.07.2009