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Mobbing und Bossing: Pflichten des Arbeitgebers
„Chef, steh mir bei“
Der Begriff Mobbing ist inzwischen den meisten Arbeitnehmern und Arbeitgebern geläufig, manchem auch aus eigener leidvoller Erfahrung. Als Mobbing bezeichnet man das Verhalten von Arbeitskollegen gegenüber einem anderen Kollegen, mit dem dieser gezielt schikaniert, ausgegrenzt oder tyrannisiert wird. Mobbing kann viele Gesichter haben: Beleidigende entwürdigende Äußerungen, Einschüchterung, Verstecken von Arbeitsgegenständen, Drohungen und vieles mehr.
Auch sind es nicht immer die Kollegen, die das Opfer piesacken, allzu oft geht das Mobbing auch von einem Vorgesetzten oder dem Chef des Unternehmens, dem „Boss“ aus. Zur Unterscheidung spricht man in diesem Fall auch von „Bossing“.
Die Häufigkeit von Mobbing nimmt zu
Nach Angabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, ist Mobbing zwar kein neues Phänomen, doch hat es in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Bei einer repräsentativen Umfrage im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz stellte sich heraus, das 11,3 % aller Befragten während ihres Arbeitslebens bereits Opfer von Mobbing geworden sind. 2,7% wurden zum Zeitpunkt der Umfrage aktuell gemobbt, wobei besonders Frauen, Arbeitnehmer in sozialen Berufen sowie junge Arbeitnehmer unter 25 Jahren gefährdet sind. . Als Ursache für die Zunahme werden die zunehmenden Belastungen durch neue Technologien, höheres Arbeitstempo, höhere Verantwortung und Anforderungen sowie Personaleinsparungen vermutet. Über das Mobbing werden dann Überforderung und Konflikte „bewältigt“.
Gravierende Folgen für Opfer und Unternehmen
Die Folgen des andauernden Mobbings für das Opfer sind nicht zu unterschätzen. Neben Nervosität, Demotivation und sozialem Rückzug kann Mobbing zu ernsthaften körperlichen und psychischen Erkrankungen wie Depression führen. Für das Unternehmen bedeutet dies geringere oder schlechtere Arbeitsleistung, Mehrkosten durch Krankheitsausfälle und ein insgesamt negatives Betriebsklima. Für Arbeitgeber ist Mobbing oft ein Indiz dafür, dass Arbeitsorganisation oder die genauen Aufgabenverteilung und Verantwortung unklar sind. In eindeutig geregelten Arbeitsstrukturen hat Mobbing weniger Chancen.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Den Arbeitgeber treffen aus dem Arbeitsverhältnis heraus zahlreiche Fürsorgepflichten: Ab Arbeitsantritt muss der Arbeitgeber alles Erforderliche für den Schutz von Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter tun. Dazu gehören etwa besondere Arbeitssschutzmaßnahmen in gefahrgeneigten Beruf letztlich aber auch ein gesundes Betriebsklima. Er muss das Eigentum des Arbeitnehmers an Gegenständen, die dieser berechtigt zur Arbeit mitbringt, vor Verlust oder Beschädigung schützen. Besonders relevant für Mobbingopfer ist die Pflicht zum Schutz ihres Persönlichkeitsrecht die Geleichbehandlungspflicht.. Das Persönlichkeitsrecht ist als eines der wichtigsten Grundrechte in Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes (GG) zugesichert. Die Gleichbehandlungspflicht hat ihre Grundlage ebenfalls verfassungsrechtlich in Art. 3 GG und findet im neuen Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) eine konkrete Ausgestaltung.
Der Arbeitgeber darf insbesondere nicht selbst gegen diese Fürsorgepflichten verstoßen. Jede Art von „Bossing“ ist ihm untersagt. So darf er einen Arbeitnehmer nicht aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Weltanschauung oder der Religion benachteiligen. Ebenso verboten ist eine Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität (AGG).
Konkrete Maßnahmen des Arbeitgebers
Erfährt ein Arbeitgeber von einem Mobbing- oder Bossingfall, muss er unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz des Opfers ergreifen. Das LAG Thüringen hat in mehreren Urteilen entschieden, dass der Arbeitgeber als Verantwortlicher auch dann in Anspruch genommen werden kann, „wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird“. (LAG Thüringen, 15.02.2001 Az.: 5 Sa 102/2000; 10.04.2001, Az.: 5 Sa 403/2000; 28.06.2005 Az.: 5 Sa 63/04)
Konkret bedeutet dies, dass er einen mobbenden Mitarbeiter wegen seines schädlichen Verhaltens ermahnen oder schon abmahnen, versetzen und schließlich kündigen kann und muss (in schweren Fällen sogar fristlos). Kommt er seiner Schutzpflicht nicht nach, darf das Opfer seine Arbeitsleistung einstellen sowie Schadensersatz seiner durch Mobbing entstandenen Kosten und Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen.
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