GmbH in Gründung: Rechte, Pflichten und Haftung

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Wer beschließt, eine GmbH zu gründen, sollte wissen, dass bereits vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister kein rechtsfreier Raum herrscht. Unter juristischem Aspekt lassen sich auf dem Weg zur Gesellschaftsgründung drei Stadien mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten der Gründer unterscheiden.

Die Vor-Gründungsgesellschaft als GbR

Wenn sich mehrere Personen gemeinsam dazu entschließen, eine GmbH oder AG zu gründen, um einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck durch sie zu verfolgen, können sie einen ebenfalls notariell zu beglaubigenden Vor-Vertrag schließen. Dieser vertragliche Zusammenschluss stellt regelmäßig zwischen den Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar, die den Zweck hat, gemeinsam die Gründung der GmbH vorzunehmen. Diese GbR wird als so genannte „Vorgründungsgesellschaft“ bezeichnet und ist besonders bei komplizierten Gründungen zweckmäßig. Bei einfachen Gründungen kann auf den Vorvertrag jedoch aus Kostenersparnis verzichtet werden. Wird die GbR bereits nach außen hin tätig, kann auch eine OHG vorliegen.
In jedem Fall haften die Gesellschafter dieser Vorgründungsgesellschaft (als GbR oder OHG) unmittelbar persönlich. Diese Haftung können die Gesellschafter lediglich durch Einzelabreden mit den Vertragspartnern der Vor-Gründungsgesellschaft auf deren Vermögen beschränken.
Weil diese Vor-Gründungsgesellschaft kein echter Vorläufer der späteren GmbH ist, geht sie auch nicht nach Gründung in diese über, sondern erlischt regelmäßig mit wirksamem Abschluss des Gesellschaftsvertrages (notariell beurkundete Satzung). Die Haftung für Handlungen der Vor-Gründungsgesellschaft verbleibt also auch nach erfolgreicher Gründung der GmbH grundsätzlich bei den Gesellschaftern persönlich.

Die Vor-GmbH als eigene Rechtsform

Als nächste Stufe auf dem Weg zur GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die so genannte Vor-Gesellschaft oder Vor-GmbH. – Sie besteht grundsätzlich bis zum wirksamen Entstehen der GmbH durch deren Eintragung ins Handelsregister und geht dann automatisch in diese GmbH über.

Sie wird rechtlich als eine rechtsfähige Gesellschaft eigener Art bewertet. Für sie gelten –bereits teilweise die Rechtsvorschriften aus dem GmbHG. Ausgenommen sind nur solche Regelungen, für deren Anwendung das Gesetz die Eintragung ins Handelsregister voraussetzt. . Die Vor-GmbH wird also durch ihre Geschäftsführer wirksam berechtigt und verpflichtet. Sie kann Trägerin eines Unternehmens sein, verfügt über die für einen Rechtsstreit erforderliche Parteifähigkeit, ist konto-, grundbuch- und insolvenzfähig. So kann sie insbesondere auch Einlagen der Gesellschafter empfangen.

Mit der notariellen Beurkundung der Gesellschaftssatzung werden den Gesellschaftern sowohl gegenüber der Vor-GmbH als auch untereinander Rechte und Pflichten auferlegt: So sind sie einerseits gegenüber der Vor-GmbH verpflichtet, die versprochenen Einlagen zu leisten. Andererseits haben sie untereinander als Gründer die Pflicht, die Entstehung der Gesellschaft zu fördern und an der Anmeldung zum Handelsregister mitzuwirken.

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