Geschäftsessen: Bewirtungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen

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Das Geschäftsessen – ein bewährtes Mittel, um in entspannter Atmosphäre ein gutes und enges Verhältnis zum Kunden zu pflegen oder auch aufzubauen. Wer als Kunde eingeladen wird, darf davon ausgehen, einen besonderen Stellenwert bei seinem Geschäftspartner zu genießen. Hat man erst einmal einen angenehmen gemeinsamen Abend verbracht, besonderes Vertrauen aufgebaut und vor allem Fragen zur Geschäftspartnerschaft oder einem konkreten Projekt besprochen, findet man leichter zum Vertragsabschluss oder zu einer engeren Zusammenarbeit. Ebenso wichtig für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sind Firmenfeiern, Jubiläen oder Einladungen an Mitarbeiter als Belohnung oder zur Motivation.
Der besondere Bonus dabei: Bewirtungskosten können häufig als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Was zählt zu den Bewirtungskosten?

Bewirtungskosten sind grundsätzlich Aufwendungen, die für Speisen, Getränke und ähnliche Genussmittel wie Gebäck, Kaffee aber auch Zigaretten oder Zigarren zur Bewirtung von Gästen gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Bewirtung aus einem geschäftlichen Anlass heraus erfolgt und die Beköstigung eindeutig im Vordergrund steht. Auch die im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallenden Aufwendungen wie Trinkgelder oder Garderobengebühren werden als untergeordnete Kosten zu den Bewirtungskosten hinzugezählt.
Keine Bewirtungskosten sind dagegen die Raumkosten, z.B. bei Anmietung eines Konferenzraumes, oder auch die Übernachtungskosten für einen Geschäftspartner. Diese können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Hinweis: Es lohnt sich hier genau zu unterscheiden und sich gegebenenfalls vom Restaurant oder Hotel eine differenzierte Rechnung ausstellen zu lassen, denn Bewirtungskosten werden nur zu maximal 70% anerkannt, Betriebsausgaben für Raummiete oder Übernachtung hingegen zu 100%. Hotelrechnungen dürfen nicht auf den Namen des Gastes, sondern müssen auf den des Steuerpflichtigen ausgestellt sein. Die pauschale Beschränkung der Betriebskostenanerkennung auf 70% wird mit einem mutmaßlich hohen Missbrauch begründet.

Die formalen Anforderungen des Finanzamtes

Wer Bewirtungskosten steuerlich absetzen will, muss dem Finanzamt eine korrekte Rechnung als Beleg vorweisen. Die Rechnung muss maschinell erstellt sein, eine maschinell vergebene Rechnungsnummer haben und Name des Restaurants sowie seine komplette Anschrift enthalten. Daneben müssen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aufgeführt sein.
Ferner sind die Menge und Art aller Speisen und Getränke, das Nettoentgelt sowie der prozentuale Mehrwertsteuersatz und auch der Mehrwertsteuerbetrag in Euro anzugeben; ebenso das Ausstellungsdatum der Rechnung sowie das Datum der Bewirtung (falls dieses vom Rechnungsdatum abweicht). Schließlich dürfen auch der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers nicht fehlen. Diese dürfen jedoch auch handschriftlich ergänzt werden.
Der Rechnungsempfänger muss die Rechnung ferner ergänzen mit den Namen aller Teilnehmer und den konkreten geschäftlichen Anlass der Bewirtung. In der Regel lässt sich dies auf der Rückseite der Rechnung in einem Feld eintragen, anderenfalls kann ein Zusatzblatt mit ihr verbunden werden. Hinweis: „Fest verbunden“ bedeutet etwa Klebestreifen oder Tacker, eine Büroklammer reicht nicht.

Lesen Sie auch, worauf es ankommt, wenn Sie die Bewirtungskosten geltend machen wollen und welche Unterschiede es für Arbeitnehmer und Gewerbetreibende gibt. Dazu mehr auf Seite 2

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