Channels- News aus Berlin & Brandenburg
- Wirtschaftsnews
- Praxistipps
- Recht & Steuern
- Jobs & Karriere
- Messen & Veranstaltungen
- Förderung & Existenzgründung
- Firmenportraits
- Versicherung & Finanzen
Services- B2B Shop
- Auftragsdatenbank
- Gewerbeimmobilien
- Vorlagen & Verträge
- Fachbücher
- Bürospiele
|
Riskante Seiten
Fast jeder Büroarbeitsplatz ist heute mit einem Internetzugang ausgestattet. Dies verlockt dazu, auch privat zu surfen. Doch in manchen Fällen kann dies zur Kündigung führen.
von Ruprecht Hammerschmidt
Ein Verstoß gegen die Pflichten im Arbeitsverhältnis kann schwerwiegende Konsequenzen wie etwa eine Kündigung zur Folge haben. Dabei ist es oft alles andere als eindeutig, was Arbeitnehmer dürfen und was nicht. Selbst Juristen sind sich darüber nicht immer einig, welches Fehlverhalten nun einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, ob es ein Verstoß ist, der wenigstens eine ordentliche Kündigung rechtfertigt oder es sich doch nur um einen Abmahnungsgrund handelt. Denn das Gesetz formuliert die Voraussetzungen für die Kündigung abstrakt, das heißt für eine unüberschaubare Vielzahl von Fällen. Es kommt danach darauf an, ob der Mitarbeiter seine Pflichten verletzt und das womöglich in einem "erheblichen" Ausmaß. Jedes einzelne Handeln, das einem Angestellten vom Chef vorgeworfen wird, muss daran gemessen werden. Und so kommt es vor Gericht zu Sachverhalten, die auf den ersten Blick für Außenstehende zwar gleich aussehen, aber zu unterschiedlichen Urteilen führen.
Widersprüchliche Urteile
Ein Bereich, der viele Angestellte verunsichert und bei dem Gerichte immer wieder unterschiedlich urteilen, ist das private Surfen im Internet. Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass dies sogar eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen kann. "Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt unter anderem vom Umfang, der etwa damit einhergehenden versäumten Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab", urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (Aktenzeichen: 2 AZR 200/06). In dem Fall hatte ein Bauleiter gegen seinen fristlosen Rausschmiss geklagt. Hintergrund des Streits war, dass er auf seinem Büro-Computer häufig Pornoseiten im Internet aufgerufen haben soll, was er bestritt. Dies habe nach Angaben des Arbeitgebers sogar dazu geführt, dass er seine Arbeit nicht vollständig schaffte, und er Überstunden ansetzte, die sein Chef bezahlen musste.
mehr auf Seite 2
Weitere Artikel aus diesem Ressort
"Potenziale erkennen – Chancen nutzen: Mit IT-Fachkräften Wachstum sichern" - das ist das Motto der Veranstaltung, die am Donnerstag, den 19. Februar 2009 von 10 bis 16 Uhr in der IHK Potsdam stattfindet. mehr »
Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam für jedes Geschäftsjahr gesondert festzulegenden Ziele erreicht, kann der … mehr »
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II - sog. Ein-Euro-Jobber - beschäftigen will. Die Beschäftigung … mehr »
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach … mehr »
Viele Unternehmen zahlen in diesen Tagen das Weihnachtsgeld - im Rahmen einer Sonderzahlung aus. mehr »
FHTW stellt gleich zwei Preisträgerinnen beim diesjährigen Tiburtius-Preis des Landes Berlin * / /Die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) Berlin stellt beim diesjährigen Tiburtius-Preis … mehr »
|
|