Die Sozialauswahl muss gerecht bleiben

Briefzusteller

Leistungsträger dürfen bei Kündigungen nicht immer bevorzugt behandelt werden


Reimer Asmus

Gegenüber Arbeitnehmern, die über einen Kündigungsschutz verfügen, können Kündigungen nur dann ausgesprochen werden, wenn sie sozial gerechtfertigt sind. Es kommt dabei nicht allein darauf an, ob der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist, sondern entscheidend ist, ob durch eine ordnungsgemäß Sozialauswahl durchgeführt wurde.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Sozialauswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. In den Kreis derer, denen gekündigt werden kann, braucht der Arbeitgeber jedoch nicht solche Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zu Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegen.

In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine schwerbehinderten Wäscherin gekündigt, da die Wäschearbeiten zukünftig von einem Drittunternehmen ausgeführt werden sollten. Die Frau, die vor der Tätigkeit in der Wäscherei mit Servicearbeiten in der Intensivstation eines Krankenhauses betraut war, ging gegen die Kündigung vor und berief sich darauf, dass die in der Intensivstation beschäftigten Mitarbeiter sozial stärker seien und bei der Sozialauswahl hätten berücksichtigt werden müssen. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, die Weiterbeschäftigung der anderen Mitarbeiter liege im betrieblichen Interesse, weil die gekündigte Arbeitnehmerin erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweise.

Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt. Da es sich bei der Herausnahme sogenannter Leistungsträger aus dem Kreis der zu kündigenden Arbeitnehmer um einen Ausnahmetatbestand handelt, kommt es nicht nur auf das betriebliche Interesse an, sondern auch darauf, ob das Interesse "berechtigt" ist.

Hierbei müssen die Interessen der sozial schwächeren Arbeitnehmer gegenüber den betrieblichen Interessen abgewogen werden. Je schwerer demnach das soziale Interesse des Arbeitnehmers ist, desto gewichtiger müssen die betrieblichen Interessen sein, die die Weiterbeschäftigung der Leistungsträger begründen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ist es dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres möglich, Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Sozialauswahl aus dem Kreis der zu kündigenden Arbeitnehmer herauszunehmen, auch wenn er sich auf ein betriebliches Interesse beruft. Diese Vorgehensweise kann nämlich im äußersten Fall dazu führen, dass überhaupt keine Sozialauswahl mehr durchgeführt werden muss, wenn in den Kreis der zu kündigenden Arbeitnehmer nur die Arbeitnehmer einbezogen werden, denen letztlich auch gekündigt wird.
BLZ, 16.06.2007

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Der Autor Reimer Asmus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Potsdam.

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