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Hitzefrei: Nur ausnahmsweise
Höhere Raumtemperaturen im Sommer sind rechtlich weitgehend zulässig
von Ulf Weigelt
Heiße Sommertage, große Fensterflächen, kaum Schatten - ein Mix, bei dem das Büro zum Backofen werden kann. Welche Höchsttemperaturen Mitarbeiter am Arbeitsplatz ertragen müssen, ist nicht klar geregelt.
Die Verordnung über Arbeitsstätten verpflichtet zwar Arbeitgeber, die Arbeitsräume so einzurichten, dass ihre Arbeitnehmer "gegen Gefahr für Leben und Gesundheit" geschützt sind. Als Gradmesser nennt es "die jeweilige Natur der Dienstleistung". Es macht also einen Unterschied, ob der Arbeitsplatz eine Schwimmhalle oder ein Büro ist.
Auch verlangt die Arbeitsstättenverordnung eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" am Arbeitsplatz. Konkrete Angaben nennen die Gesetze jedoch kaum. Die ausführende Arbeitsstätten-Richtlinie besagt schwammig: "Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll plus 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein."
Arbeitsrechtlich können Mitarbeiter diese Raumtemperatur deshalb kaum gerichtlich durchsetzen. Sie ist lediglich ein Richtwert. Für bestimmte Arbeitsplätze wie Grillstuben gelten sowieso Ausnahmen. Keinesfalls können Mitarbeiter durchsetzbare Rechte zur Verweigerung von Arbeitsleistungen - wie etwa eine Selbstfreistellung - ableiten. Hitzefrei gibt es erst, wenn die Raumtemperatur tatsächlich schädigende Auswirkungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter hat. Hitzebedingtes Unwohlsein reicht nicht.
Wenige Personengruppen wie Schwangere und stillende Mütter können in der Praxis auf strengere Regeln zurückgreifen. Voraussetzung: Sie weisen ein ärztliches Attest vor, das die Einhaltung bestimmter Raumtemperaturen fordert. Kann der Arbeitgeber das nicht ermöglichen, haben Schwangere und stillende Mütter Anspruch auf Beschäftigung an einem anderen Ort oder sogar Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots. Der Arbeitgeber muss dann einen Mutterschutzlohn zahlen.
Wirksamer Schutz an Fenstern
Neben den Regelungen zur Temperatur am Arbeitsplatz verlangt die Arbeitsstätten-Richtlinie wirksame Schutzvorkehrungen an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden gegen direkte Sonneneinstrahlung. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht. Wirksame Schutzvorkehrungen gegen Hitze durch Sonneneinstrahlung kann der Arbeitgeber auch bei seinem Vermieter rechtlich einfordern.
Auch das oft genutzte Kühlen durch Querbelüftung hat seine Grenzen. Die Arbeitsstätten-Richtlinie fordert die Vermeidung von Zugluft, auch durch die Durchlüftung geöffneter Räume oder Klimaanlagen.
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei www.weigelt-ziegler.de in Berlin- Prenzlauer Berg.
BLZ, 09.06.2007
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