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Streit um Dienstreisen
Wann bereits die Fahrt als Arbeitszeit gilt und wann sie als solche bezahlt wird
von Ulf Weigelt
Dienstreisen im Auftrag des Arbeitgebers gehören oft zum Arbeitsalltag. Für den einen sind sie willkommene Abwechslung, für den anderen Stress und lästige Pflicht.
Arbeitsrechtliche Pflicht sind Dienstreisen dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich dazu Regelungen stehen. Aber auch ohne konkrete vertragliche Absprachen darf der Arbeitgeber im Rahmen des Weisungs- oder Direktionsrechtsrechts Dienstreisen anordnen. Die Dienstreise muss dann aber im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit stehen.
Der Hauptstreitpunkt bei Dienstreisen ist meist der zeitliche Aufwand einer Dienstreise - die sogenannte Reisezeit. Sie ist aber nur dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Eine "Beanspruchung" in diesem Sinne ist klar das Führen eines Taxis oder die Tätigkeit als Reiseleiter. Die Beanspruchung ist auch dann eindeutig, wenn die Erbringung der Haupttätigkeit das Reisen generell erfordert, so zum Beispiel bei einem Vertriebsmitarbeiter im Außendienst. Er muss jeweils mit seinem PKW zu den einzelnen Kunden anreisen, das Reisen gehört quasi zum Beruf.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Beanspruchungstheorie in seinen Urteilen beständig vertieft. Liest oder bearbeitet der Arbeitnehmer während einer Anfahrt zur Dienstreise Akten oder E-Mails, bereitet er einen Termin vor oder nach, so liegt eine Beanspruchung des Arbeitnehmers und damit Arbeitszeit vor. Ist der Arbeitnehmer jedoch nicht ausdrücklich verpflichtet, während der An- oder Abfahrt zur Dienstreise Dienstliches zu erledigen, ist diese Reisezeit keine Arbeitszeit, sondern eine Ruhezeit.
Werden Reisen als Arbeitszeit betrachtet, gelten zwingend die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Die werktägliche Arbeitszeit darf maximal acht Stunden betragen. Ausnahmsweise kann sie sich auf bis zu zehn Stunden verlängern, wenn sie innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschreitet. Nach Beendigung der Arbeitszeit muss sich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden anschließen.
Regeln im öffentlichen Dienst
Die Vergütung von Reisezeiten folgt in erster Linie den Regelungen des Arbeitsvertrages. Unproblematisch ist deshalb die Vergütung von Reisen im Rahmen der Haupttätigkeit wie etwa bei Taxifahrern. In den anderen Fällen entscheidet der Einzelfall. Tarifrechtliche Vereinbarungen helfen unter Umständen weiter. So gilt in den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind dort explizit ausgenommen.
Für außertariflich bezahlte Mitarbeiter mit einem Gehalt deutlich oberhalb der allgemeinen durchschnittlichen Bezahlung scheidet die Vergütungspflicht ebenso in der Regel aus.
Berliner Zeitung, 30.06.2007
Infos & Links
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt & Ziegler in Berlin-Prenzlauer Berg.
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